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Zur unionsrechtskonformen Auslegung der Mindestbemessungsgrundlage
Anmerkung zum
Die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG ist eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen in Form einer zu günstigen Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung gegenüber nahestehenden Personen oder Personal zur endgültigen Ersparnis von Umsatzsteuer. Der EuGH hatte diesbezüglich bereits mit , BStBl 1997 II S. 841) entschieden, dass die Regelung eng auszulegen sei und nicht über das hinausgehen dürfte, was für die Erreichung des Ziels der Richtlinie (Verhütung von Maßnahmen zur Steuerhinterziehung oder -umgehung) hinausgehe. Der BFH hat diese Rechtsprechung stetig konkretisiert. Aktuell wird diese Rechtsprechung nunmehr auch in den Umsatzsteueranwendungserlass übernommen.
I. Einleitung
Art. 80 Abs. 1 MwStSystRL kodifiziert ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine Regelung zu erlassen, nach welcher für Zwecke der Umsatzsteuer eine Mindestbemessungsgrundlage greift,
sofern Lieferungen oder Dienstleistungen an Empfänger erbracht werden, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, fina...