VStR 37. (Zu § 99 BewG)

Zu § 99 BewG

37. Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken

(1) 1Zum Grundvermögen gehören nicht Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). 2Zu den Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. 3Das gleiche gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BewG).

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob die auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen als zum Grundstück gehörig oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, wird bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks getroffen. 2Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden ist vom Gebäudebegriff auszugehen. 3Für die Feststellung im Einzelfall sind die Anweisungen in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom (BStBl I S. 342) maßgebend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280