VStR 13. (Zu § 11 BewG)

Zu § 11 BewG

13. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Komplementär-GmbH oder einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft [1]

(1) 1Bei der Bewertung der Anteile an einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist, sind die Ertragsaussichten der Gesellschaft aus ihrer Beteiligung an der KG mit zu berücksichtigen (,BStBl 1969 II S. 225). 2Erhält die Komplementär-GmbH neben der Kostenerstattung für die Geschäftsführung der KG nur ein Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos, ist der gemeine Wert der Anteile ohne Berücksichtigung der Ertragsaussichten mit dem Vermögenswert festzustellen, wenn die GmbH ansonsten keine Geschäfte im eigenen Namen betreibt.

(2) Bei einer Gesellschaft in Liquidation ist als gemeiner Wert der Vermögenswert anzusetzen.

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MAAAA-59280

1Der neue Abschnitt basiert auf dem rechtskräftigen (nicht veröffentlicht), vgl. auch VSt-Kartei NW § 11 BewG— Anteilsbewertung — A Nr. 33.
Eine neugegründete Komplementär-GmbH kann nicht aufgebaut werden, Abschn. 10 ist nicht anzuwenden, EW. Abschn. 13 ist auch anzuwenden, wenn das vorhandene Vermögen zinsbringend angelegt wird — gilt für sichere Anlagen (Bankkonten, Wertpapiere) und m. E. auch für der KG überlassene Geldbeträge.