Kindergeldanspruch in Deutschland bei mehreren Wohnsitzen eines Steuerpflichtigen und vorübergehendem überwiegendem Aufenthalt
in Schweden
Leitsatz
1. Das Wesen eines „Wohnsitzes” im steuerrechtlichen Sinne besteht darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber wann immer
er es wünscht als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm auch subjektiv zur entsprechenden Nutzung bestimmt ist. Maßgebend
sind der objektive Zustand, das „Innehaben” einer Wohnung und Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige
die Wohnung beibehalten und benutzen wird (umfangreiche Rechtsprechungsnachweise zum Begriff des „Wohnsitzes” und des „gewöhnlichen
Aufenthalts).
2. § 8 AO geht erkennbar von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus und lässt keine Differenzierung zwischen
„Hauptwohnsitz” und „Nebenwohnsitz” zu.
3. Ein Steuerpflichtiger kann daher gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben und auch dann i. S. d. § 62 Abs.
1 Nr. 1 EStG in Deutschland kindergeldanspruchsberechtigt sein, wenn er mit seinen Kindern überwiegend in einem Haushalt in
einem anderen EU-Staat lebt, aber durch unregelmäßige Aufenthalte im Inland in der Wohnung eines Familienangehörigen einen
weiteren Wohnsitz begründet und aufrechterhält.
4. Es spricht für einen weiteren Wohnsitz der vorübergehend weitaus überwiegend in Schweden lebenden Steuerpflichtigen in
Deutschland und damit für eine Kindergeldanspruchsberechtigung, wenn sie u. a. im streitigen Zeitraum mit ihrem damaligen
Ehemann zusammen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, in Deutschland über eine Adresse verfügte, unter der sie
jederzeit wohnen konnte, wenn sie zudem amtlich mit ihren Kindern noch in Deutschland gemeldet war und wenn weder sie noch
ihr damaliger Ehemann in Schweden Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zum Familienleistungsausgleich bezogen haben.
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