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Arbeitshilfe November 2015

Regelverschonung und Optionsverschonung in der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Übersicht für Erwerbe mit einer Steuerentstehung vor dem 30.6.2016

Annette Höne

I. Regelverschonung

1. Allgemeines

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG von

  • Betriebsvermögen,

  • land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und

  • Anteilen an Kapitalgesellschaften

unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag).

Begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG 85 % der vorgenannten Vermögenswerte.

Dabei darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50% des Vermögens betragen.

Für den Teil des Betriebsvermögen, der nicht auf diese Weise von der Erbschaftsteuer verschont ist, ermöglicht § 13a Abs. 2 ErbStG einen Abzugsbetrag bis zu 150 000 €: Dieser verringert sich, wenn der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 € übersteigt, um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag wird damit kontinuierlich abgeschmolzen.

2. Schematisches Schaubild

3. Verwaltungsvermögen

Erläuterungen und eine ausführliche Checkliste stehen in dieser Arbeitshilfe zur Verfügung:

Hinweis: Das entschiede...

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