Arbeitshilfe September 2016

Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Organträger - Betrieb gewerblicher Art als gewerbliches Unternehmen im Fall der Segmentierung

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Im Streit um die Anerkennung einer Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art als Organträger und einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft begehrt die Klägerin im Wege einer Billigkeitsmaßnahme eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen. Ist ein Betrieb gewerblicher Art nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und die Absicht hat, Gewinne aus dem Unternehmen zu erzielen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Mustertext:

Einspruch

Gegen die Ablehnung der begehrten abweichenden Festsetzung der Körperschaftsteuer (KöSt) 2006 aus sachlichen Billigkeitsgründen durch Verwaltungsakt vom ………………….

Es wird beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben und die begehrte Billigkeitsmaßnahme auszusprechen.

Begründung

Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:

1. Ein BgA ist nicht nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.

2. Das Betreiben eines Schwimmbads und das Verwalten von Beteiligungen durch einen BgA können nicht zwei selbständige Tätigkeitsbereiche darstellen. Betreibt der BgA hinsichtlich des Schwimmbades einen gewerblichen Tätigkeitsbereich ohne Gewinnerzielungsabsicht und bezüglich der Beteiligung eine vermögensverwaltende Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, stellt er dennoch ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 17 Satz 1 KStG dar.

3. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt - auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht – im Übrigen auch dann vor, wenn eine Trägerkörperschaft zur Verbesserung der Ertragslage in ihren Betrieb gewerblicher Art Aktien einlegt, um die in der Vergangenheit ausgewiesenen Verluste künftig mit Erträgen aus den Aktien verrechnen zu können (vgl. ).

A.A. .

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Verwaltungsakt ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig ergangen.

Fundstelle(n):
NWB AAAAE-78090