StPO § 468

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

§ 468 Kosten bei Straffreierklärung [1]

Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 468 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. .