StPO § 460

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung [1]

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 460 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. .