StPO § 406l

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Fünfter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten [1]

§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten [2]

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Vierter Abschnitt zum Fünften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 406l eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2525) mit Wirkung v. .