StPO § 377

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Zweiter Abschnitt: Privatklage [1]

§ 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung [2]

(1) 1Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. 2Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2) 1Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. 2In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Erster Abschnitt zum Zweiten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Hatte vor dem die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2), so ist der bisherige § 377 Abs. 3 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 11 Abs. 2 des Opferschutzgesetzes vom – BGBl I S. 2496).