StPO § 293

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende [1]

§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme [2]

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(2) 1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3344) mit Wirkung v. 28. 8. 2002.

2Anm. d. Red.: § 293 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3044) mit Wirkung v. .