StPO § 202a

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten [1]

1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 202a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.