StPO § 168d

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins

(1) 1Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. 2§ 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, dass die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. 2Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.

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SAAAE-74938