StPO § 168b

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen [1]

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) 1Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. 2Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 168b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .