Arbeitshilfe Januar2016

Gemeinnützigkeit: Turnierbridge kein Sport und keine Freizeitbeschäftigung?

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Auslegung des Begriffs "Sport": Verfolgt ein Verein, der nach seiner Satzung den "Bridgesport" fördert, gemeinnützige Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO (Förderung des Sports)?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB GAAAE-69862