Prozesskostenhilfe bei Fehlen von einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen
Leitsatz
1. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann auch bei Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt
sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender
Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann.
2. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
hingegen nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe
vorzuenthalten.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.