Anspruch auf Differenzkindergeld, anderer Elternteil im EU-Ausland
Leitsatz
1) Der Anspruch auf Kindergeld steht einem im Inland wohnenden abhängig Beschäftigten auch für ein Kind zu, das beim anderen
Elternteil in einem EU-Staat (hier Polen) wohnt. Der Anspruch besteht in diesem Fall jedoch nicht in vollem Umfang, wenn der
ausländische Kindergeldanspruch des im EU-Staat arbeitslosen anderen Elternteils vorgeht.
2) Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmen sich die Rechtsvorschriften für Familienleistungen ab 2010 nach Art.
11 ff., 91 der VO EG Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 der DVO (EG) Nr. 987/2009. Maßgeblich für die Frage, wodurch der Kindergeldanspruch
ausgelöst wird, ist damit, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats
nach Art. 11 bis 16 der VO EG Nr. 883/2004 unterstellt ist (gegen , EFG 2012, 2214).
3) Ein hiernach bestehender Anspruch auf Differenzkindergeld ist nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO EG 883/2004 ausgeschlossen,
wenn der deutsche Kindergeldanspruch durch eine Erwerbstätigkeit ausgelöst wird.
4) Auch die Aufnahme des Kindes in den EU-ausländischen Haushalt des anderen Elternteils führt nicht zum Anspruchsausschluss
nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn der andere Elternteil kein inländischer Kindergeldberechtigter ist; ein Kindergeldanspruch
des anderen Elternteils kann auch nicht über Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 987/2009 fingiert werden (gegen , EFG 2012, 143).
5) Einem Ausschluss des Anspruchs auf Differenzkindergeld aufgrund Gewährung dem deutschen Kindergeld vergleichbarer Leistungen
im EU-Staat steht die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45, 48 AEUV) entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1944 Nr. 23 FAAAE-46967
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 27.08.2013 - 13 K 2409/11 Kg
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