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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 1340/12 EFG 2013 S. 1782 Nr. 21

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 2, FGO § 114 Abs. 1, FGO § 114 Abs. 5, FGO § 105, AO § 118, AO § 251, AO § 5

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. Für die Überprüfung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners ist – anders als für die Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – das Finanzgericht und nicht das Insolvenzgericht zuständig.

2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet auch dann, wenn er von der Finanzbehörde gestellt wird, ein schlichtes hoheitliches Handeln und dementsprechend keinen Verwaltungsakt.

3. Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen solchen Antrag des Finanzamts kann durch das Finanzgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden. Die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine Stattgabe macht den Antrag nicht unzulässig.

4. Die Stellung des Insolvenzantrags bildet eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellte Vollstreckungsmaßnahme.

5. Für die Beurteilung der Ausübung des Ermessens der Finanzbehörde ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1782 Nr. 21
QAAAE-43362

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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 10.01.2013 - 3 V 1340/12

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