Arbeitshilfe Mai 2014

Begründung eines Wohnsitzes nicht durch Nutzung einer sog. Standby-Wohnung im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen

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Unterhält ein im Ausland lebender Pilot einer inländischen Fluggesellschaft in einem sog. „Standby-Zimmer” - welches er zusammen mit zwei weiteren Piloten angemietet hat und das von diesen abwechselnd genutzt wird, um der Forderung des Arbeitgebers nachkommen zu können, den Dienst auch kurzfristig anzutreten - einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB BAAAE-42223