Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei
Leitsatz
1.
§ 2 Abs. 1 Satz 3
UStG setzt nicht voraus, dass jede entgeltliche
Leistungstätigkeit des Unternehmers "nachhaltig" ausgeführt wird. Steht die
Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden
Umsätze ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne
(entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden.
2. Veräußert ein
Landwirt die ihm nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen
Union (sog. GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsanspruche ohne Fläche, liegen
keine nach
§
4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Umsätze
vor.
3. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG
erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG nur Finanzgeschäfte,
auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten
getätigt werden müssen.
Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 4 Nr. 8 Buchstabe c, UStG § 14c Abs. 1, UStG § 17 Abs. 1, EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1, EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3, EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchstabe d, EGV 1782/2003 Art. 3 Abs. 1, EGV 1782/2003 Art. 3, EGV 1782/2003 Art. 33, EGV 1782/2003 Art. 46, FGO § 69 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Landwirt. Für das Streitjahr 2006 hatte er zur Regelbesteuerung optiert, für die Streitjahre 2007 und 2008 galt für ihn die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
2 Der Antragsteller war Inhaber von Zahlungsansprüchen, die ihm nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (sog. GAP-Reform) auf der Grundlage der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe…(Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/1) zustanden.
3 Unter Hinweis auf Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 veräußerte er verschiedene Zahlungsansprüche ohne Fläche, nämlich im Jahr 2006 zu Kaufpreisen in Höhe von . € und . €, im Jahr 2007 zu Kaufpreisen in Höhe von . € und . € sowie im Jahr 2008 zum Kaufpreis in Höhe von . €. In den Rechnungen vom 21. und wies er die Umsatzsteuer mit 19 % offen aus.
4 Hinsichtlich der Übertragung der Zahlungsansprüche erklärte der Antragsteller keine steuerpflichtigen Umsätze. Nach einer Außenprüfung behandelte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im Hinblick auf das (BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772) die Übertragungen der Zahlungsansprüche als steuerpflichtig und erließ für die Streitjahre am entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide.
5 Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA ab.
6 Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der mittlerweile vollzogenen Umsatzsteuerbescheide lehnte das Finanzgericht (FG) ab. Die streitgegenständlichen Übertragungen der Zahlungsansprüche seien steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig.
7 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Die Veräußerung der nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnenden Zahlungsansprüche sei nicht steuerbar; im Übrigen sei er, der Antragsteller, hinsichtlich des Erwerbs, Haltens und Veräußerns der Zahlungsansprüche nicht wirtschaftlich tätig geworden. Die Steuerbarkeit der streitigen Umsätze hingegen unterstellt, seien diese nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Auch wenn für 2007 Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldet werde, sei im wirtschaftlichen Ergebnis eine mögliche Berichtigung der Rechnungen nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu berücksichtigen.
8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide vom für 2006 in Höhe von . €, für 2007 in Höhe von . € und für 2008 in Höhe von . € aufzuheben.
9 Das FA hat keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.
10 II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
11 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen; ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen.
12 Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem , BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; vgl. auch , BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. , BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12).
13 2. Nach diesen Maßgaben bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide.
14 a) Soweit die Übertragungen der Zahlungsansprüche nach Auffassung des Antragstellers nicht als sonstige Leistungen eines Unternehmers der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG) und er demgemäß für das Streitjahr 2007 insoweit Steuer unrichtig ausgewiesen hätte, schuldet er den streitigen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Eine Berichtigung der streitbefangenen Rechnungen des Jahres 2007 würde sich erst im Zeitraum der Berichtigung auswirken (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG).
15 b) Die Übertragungen der Zahlungsansprüche durch den Antragsteller sind hingegen steuerbar und auch steuerpflichtig.
16 aa) Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG setzt nicht voraus, dass jede entgeltliche Leistungstätigkeit des Unternehmers „nachhaltig” ausgeführt wird. Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden Umsätze —im Streitfall als Landwirt— ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden (vgl. , BFHE 162, 493, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1991, 230, unter II.1.b; vom V R 44/94, BFHE 178, 482, BStBl II 1995, 853, unter II.2., jeweils m.w.N.).
17 Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom C-408/06 —Götz— (Slg. 2007, I-11295, HFR 2008, 193) und des (BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634) ergibt sich nichts anderes. Denn der Antragsteller hat die streitbefangenen Zahlungsansprüche im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) bzw. seit dem i.S. des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) —als Landwirt— übertragen.
18 Die Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind Bestandteil der Betriebsprämienregelung nach Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die in der Bundesrepublik Deutschland durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom (BGBl I 2004, 1763) und die zu diesem Gesetz ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom (BGBl I 2004, 3204) umgesetzt worden ist. Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung” für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2007, 1279, unter II.2.b aa). Schließlich räumt auch der Antragsteller ein, „dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche ihre Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers hatte und dass die daraus resultierenden Betriebsprämien im Sinne eines echten Zuschusses Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Insofern gibt es in der Tat einen Bezug zur Haupttätigkeit des Antragstellers.”
19 bb) Die Veräußerung der Zahlungsansprüche durch den Antragsteller nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.
20 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind steuerfrei die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen. Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG —bzw. seit dem Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL— um. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Umsätze —einschließlich der Vermittlung— im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen von der Steuer. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG nur Finanzgeschäfte, auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen (vgl. —Velvet & Steel Immobilien—, Slg. 2007, I-3225, BFH/NV Beilage 2007, 294, Rz 22; vom C-242/08 —Swiss Re Germany Holding—, Slg. 2009, I-10099, BFH/NV 2009, 2108, Rz 46; vom C-175/09 —AXA UK—, Slg. 2010, I-10701, HFR 2011, 119, Rz 26).
21 Im vorliegenden Fall stellt die Veräußerung der Zahlungsansprüche (ohne Flächen) nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch den Antragsteller ihrer Art nach kein Finanzgeschäft i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL dar und fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772 Bezug genommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1273 Nr. 8
StBW 2013 S. 631 Nr. 14
WAAAE-38695