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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 4 V 4250/12 EFG 2013 S. 1257 Nr. 15

Gesetze: GrEStG § 6a S. 1, GrEStG § 6a S. 3, GrEStG § 6a S. 4, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Beteiligung nur am Kapitalkonto I und nicht auch am Kapitalkonto II für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft i. S. v. § 6a S. 4 GrEStG maßgeblich

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass unter der „Beteiligung am Gesellschaftsvermögen” i. S. v. § 6a Satz 4 GrEStG der wertmäßige Anteil des am Vermögen der abhängigen Personengesellschaft beteiligten herrschenden Unternehmens bezeichnet werden soll, der sich mit dem Anteil am Vermögen i. S. d. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG deckt; als Beteiligung am Vermögen der Personengesellschaft ist danach die verhältnismäßige dingliche Mitberechtigung am Vermögen zu verstehen.

2. Sofern die Gesellschafter ihr Beteiligungsverhältnis von vornherein – unabhängig von den künftigen Einlagen und Entnahmen der einzelnen Gesellschafter (dargestellt auf besonderen Konten, z. B. dem „Kapitalkonto II”) – durch unveränderliche „feste” Kapitalanteilsbeträge (z. B. auf „Kapitalkonto I”) festgelegt haben, ist für die „Beteiligung am Gesellschaftsvermögen” i. S. d. § 6a S. 4 GrEStG in der für Erwerbsvorgänge nach dem maßgeblichen Fassung nur auf das Kapitalkonto I und nicht (auch) auf das variable Kapitalkonto II abzustellen. Bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung des Beteiligungsverhältnisses untereinander durch feste Kapitalanteile bestimmt sich demnach der Anteil am Gesellschaftsvermögen nach dieser Vereinbarung, wenn sie handelsrechtlich wirksam und ernstlich gewollt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2013 S. 1314 Nr. 21
EFG 2013 S. 1257 Nr. 15
Ubg 2013 S. 724 Nr. 11
SAAAE-37788

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.04.2013 - 4 V 4250/12

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