Arbeitshilfe August 2014

Haftung für Branntweinsteuer wegen Ankaufs von unversteuertem Branntwein

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Haftung für Branntweinsteuer wegen Ankaufs von unversteuertem Branntwein. Ist bei der Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden abzustellen? Durfte sich das FG, trotz Einwendungen gegen die Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren, ohne Beiziehung dieser Akten diese Feststellungen zu Eigen machen? Unterlassene Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Produzenten des streitigen Branntweins, der verwendeten Stoffe (Obst, Korn, Trester) und des Zeitpunkts der Steuerentstehung?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB SAAAE-31385