Arbeitshilfe August 2015

Prüfungsanordnung und Datenschutz

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Ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und der Anordnung zur Überlassung eines digitalen Datenträgers vor dem Hintergrund der nachfolgenden Fragestellungen gegeben? 1. Befindet sich der Laptop eines Außenprüfers, den dieser auch außerhalb der Dienstzeit in seinem privaten PKW und in seiner Wohnung bzw. in seinem Privatbereich mitführt, noch im Machtbereich der Finanzverwaltung? 2. Berechtigt § 147 Abs. 6 AO einen Außenprüfer bzw. die Finanzverwaltung, a) die auf einem maschinell verwertbaren Datenträger übergebenen Daten auch außerhalb des Ortes der Prüfung und außerhalb des Machtbereichs sowohl des Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu verbringen? b) den Datenträger auch anderen Bediensteten der Finanzverwaltung zugänglich zu machen? c) die übergebenen Daten über das Ende der Außenprüfung hinaus zu speichern? (Die Revision wurde durch das FG im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 44/09 zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VIII R 43/09 ist ebenfalls in ähnlicher Sache zu entscheiden.)

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB VAAAE-30762