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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11234/07 EFG 2013 S. 543 Nr. 7

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Erwerb eines bebauten Grundstücks aufgrund eines einheitlichen Vertragswerks

Maßgeblichkeit des verwirklichten Sachverhalts

sachlicher Zusammenhang muss bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags bestehen

Leitsatz

1. Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann.

2. Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands steht es dabei nicht entgegen, wenn bei Abschluss des Kaufvertrags der Erwerber noch nicht unumkehrbar auf eine bestimmte Bebauung oder die Beauftragung bestimmter Bauunternehmer festgelegt ist. Maßgebend ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt.

3. Der für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks erforderliche sachliche Zusammenhang muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bestehen.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 12 Nr. 14
DStRE 2013 S. 615 Nr. 10
EFG 2013 S. 543 Nr. 7
Ubg 2013 S. 400 Nr. 6
FAAAE-28784

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2011 - 11 K 11234/07

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