Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2230 A – St 31 1

Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2010

Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1 – 2 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich, der allerdings nicht in Info dargestellt werden kann, kenntlich gemacht.

1 Allgemeines

Für die Einkommensbesteuerung der LuF für das Kalenderjahr (Kj.) 2010 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2010/2011 gelten die grundlegenden Anordnungen in der soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2 Schätzungslandwirte

2.1 Allgemeines

Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der ).

2.2 Schätzungsausgangsbetrag

2.2.1 Einteilung der Betriebe

Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.


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1
2
3
4
5
Einteilung in die Gruppen
Getreidebau
Hackfruchtbau
Veredelung
Milchvieh
Futterbau
Anbauflächen in % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP)
Getreide
über 50
über 50
über 50
unter 50
unter 50
Hackfrüchte
unter 20
über 20
unter 20
unter 20
unter 20
Futterbau
unter 30
unter 30
unter 30
über 30
über 30
Zusätzliche Abgrenzungskriterien
Schweinebestand
unter
1,8 VE/ha
unter
1,8 VE/ha
über
1,8 VE/ha
unter
1,8 VE/ha
unter
1,8 VE/ha
Milchkühe in % des Rinderbestandes bezogen auf Ø-Bestand
 
 
 
über 40
unter 40

2.2.2 Schätzungsausgangsbeträge

Als Schätzungsausgangsbetrag je ha LP sind für das Wj. 2010/2011 anzusetzen:


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1
2
3
4.1
4.2
5
Einteilung in die Gruppen
Getreidebau
Hackfruchtbau
Veredlung
Milchvieh
Futterbau
 
 
 
 
<35 Milchkühe
>35 Milchkühe
 
 
Mindestwert
520
1.100
900
740
1.000
240
Höchstwert
1.200
2.700
1.900
1.100
2.100
700
Zuschlag Frühkartoffeln
entfällt

Zu den Grundsätzen beim Ansatz von Schätzungsausgangsbeträgen siehe die o. a. Tz. 2.2.2.

2.2.3 Zuschläge für nicht mit dem Schätzungsausgangsbetrag abgegoltene Gewinne bzw. Mehrgewinne
2.2.3.1 Entschädigungen und Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen

Zu beachten ist, dass sämtliche Entschädigungen oder Zuschüsse aus öffentlichen Förderungsprogrammen nicht im Schätzungsausgangsbetrag enthalten sind und deshalb die erklärten oder im Einzelfall ermittelten Beträge hinzugerechnet werden müssen. Die Erhebungen haben folgende den Betrieben im Wj. 2010/2011 zugeflossene Zuschüsse oder Entschädigungen aufgezeigt:


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Gruppeneinteilung
Durchschnitts- und Mindestwert €/ha/LP
Höchstwert €/ha/LP
1
Getreidebau
330
450
2
Hackfruchtbau
440
640
3
Veredlung
310
370
4.1
Milchvieh bis 34 Milchkühe
380
500
4.2
Milchvieh ab 35 Milchkühe
410
600
5
Futterbau
380
570

2.2.3.2 Wein-, Obst- und Gemüsebau sowie Brennereien

Wegen der Ermittlung des entsprechenden Gewinns aus Weinbau verweise ich auf die und wegen der Ermittlung des Gewinns aus Obst- und Gemüsebau auf die .

Soweit Gewinne aus Verschluss- und Abfindungsbrennereien zu ermitteln sind, bitte ich, die jeweils zuständige landwirtschaftliche Bp-Stelle einzuschalten. Diese wird dem Veranlagungsbezirk die notwendigen Richtsätze und Kennzahlen mitteilen.

2.2.3.3 Tabakbau

Die Ernteerträge haben sich nach den getroffenen Feststellungen im pfälzischen Anbaugebiet wie folgt entwickelt (1 dt = 100 kg):

Gesamtanbau

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Wj.
Anbaufläche ha
Ertrag dt (eingewogen)
Geldwert netto [1]
Ernte dt/ha
durchschn. Preis je/dt netto [2]
Einnahmen je/ha netto [3]
Gesamtanbau
 
 
 
 
 
 
2008/2009
861
22.905
7.865.976 €
26,59
343 €
9.132 €
2009/2010
787
20.482
7.811.471 €
26,03
381 €
9.927 €
2010/2011
478
10.858
3.400.384 €
22,72
313 €
7.114 €
Geudertheimer (Zigarrengut)
 
 
 
2008/2009
400
10.892
3.277.330 €
27,25
301 €
8.198 €
2009/2010
340
9.223
3.091.435 €
27,18
322 €
9.104 €
2010/2011
200
5.018
1.414.960 €
25,09
282 €
7.075 €
Burley (Schneidegut)
 
 
 
2008/2009
114
3.320
1.238.010 €
29,02
373 €
10.820 €
2009/2010
113
3.374
1.306.135 €
29,17
398 €
11.601 €
2010/2011
0
 
keiner mehr !
 
 
 
Virgin
 
 
 
2008/2009
347
8.692
3.350.635 €
25,04
385 €
9.651 €
2009/2010
334
7.968
3.413.901 €
23,80
428 €
10.198 €
2010/2011
278
5.840
1.985.424 €
21,01
340 €
7.142 €

Die Tabakanbauflächen in Rheinland-Pfalz haben sich aufgrund der Neuregelung der Marktordnung für den Tabakanbau auch im Erntejahr 2010/2011 nochmals deutlich reduziert. Der Tabakjahrgang 2010 war von guter Qualität bei geringen Mengenerträgen und vereinzelt sind schwere, deutlich ertragsmindernde Hagelschäden aufgetreten. Die Erlöse haben sich gegenüber dem Vorjahr durch den Wegfall der EU-Prämien deutlich vermindert.

Die Einnahmen aus Hagelversicherungsentschädigungen sind in der Tabelle nicht berücksichtigt.

Zur Abgeltung der sachlichen Bebauungskosten können im Wj. 2010/2011 – wie im vergangenen Wj. – je ha Anbaufläche 3.200 € berücksichtigt werden. Die AfA einschl. Aufwendungen für geringwertige und mittelwertige Wirtschaftsgüter werden seit dem Wj. 1997/1998 nicht mehr berücksichtigt.

2.3 Umsatzrichtbeträge

Als Umsatzrichtwerte je ha/LP sind für das Kj. 2010 anzusetzen:


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1
2
3
4.1
4.2
5
Einteilung in die Gruppen
Getreidebau
Hackfruchtbau
Veredlung
Milchvieh
Futterbau
 
 
 
 
<35 Milchkühe
>35 Milchkühe
 
 
Umsatz
1.650
2.500
4.750
1.760
2.250
930
Zuschlag Frühkartoffeln
entfällt

2.4 Gewinn aus Holznutzung bei Schätzungslandwirten

Bei buchführungspflichtigen Betrieben, für die keine Bücher geführt werden, können die Betriebsausgabenpauschsätze des § 51 EStDV nicht angewandt werden. Sofern in derartigen Fällen die tatsächlichen Betriebsausgaben nicht festgestellt werden können, bestehen keine Bedenken, bei der Ermittlung des Gewinns aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung die Betriebsausgaben mit 25 % der Einnahmen aus der Holznutzung und bei Verkauf auf dem stehenden Holz mit 10 % zu schätzen. Mit diesem Pauschsatz sind sämtliche Betriebsausgaben des Wj. der Holznutzung (einschl. der Wiederaufforstungskosten) abgegolten.

2.5 Sonderschlüssel für geschätzte Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft

Bei Schätzung des Gewinns nach § 162 AO ist im Sachbereich 50 Kz 70 die Sonderschlüsselnummer „5” einzutragen.

2.6 Abgrenzung der LuF vom Gewerbebetrieb

Bei der Abgrenzung der LuF vom Gewerbebetrieb ist nach R 15.5 EStR 2008 in vielen Bereichen auf einen Umsatzvergleich abzustellen. Kauft der LuF fremde Erzeugnisse hinzu oder hat er gewerbliche Tätigkeiten und will er die insoweit anfallenden Umsätze nach R 15.5 EStR 2008 seinem luf Betrieb zuordnen, ist er hierfür beweislastig. Sofern er keine Unterlagen oder Nachweise für eine Anwendung der vorerwähnten für ihn günstigeren Regelungen in der Buchführung oder in seinen Aufzeichnungen führt und diese nicht erbringt, z. B. Einkaufswert/Umsatzvergleich nach Abs. 5 (sofern dieses Abgrenzungskriterium nach der bis zum gültigen Übergangsregelung lt. den BStBl 2010 I S. 46, vom , BStBl 2010 I S. 598 und vom , Tz. 4 noch anzuwenden ist, andernfalls gilt die relative Umsatzgrenze von einem Drittel und die absolute Umsatzgrenze von 51.500 €), 50 %-Grenze in Abs. 7 und 8 oder Ein-Drittel-Grenze nach Abs. 9 und 10 und die absolute Umsatzgrenze von 10.300 € und 51.500 € nach Abs. 9 und 10, kommen für ihn die günstigen Abgrenzungsregelungen grundsätzlich nicht zur Anwendung.

2.7 Nichtabgabe der Steuererklärung einschl. der Anlage L bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

LuF sind nach § 149 Abs. 1 AO verpflichtet, Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 AO) und die dazugehörigen Gewinnermittlungen (§ 60 EStDV) abzugeben. Nur wenn der LuF dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist der Gewinn nach der jeweils maßgebenden Gewinnermittlungsart zu schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen bleibt für den LuF auch dann bestehen, wenn das Finanzamt seine Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat.

Sofern der LuF die Steuererklärung und Gewinnermittlung nach Schätzung nicht einreicht, obwohl er einen höheren Gewinn erzielt hat und ihm dies bekannt war oder bekannt sein musste, sind mit Bestandskraft des die geschätzten Besteuerungsgrundlagen beinhaltenden Steuer- oder Feststellungsbescheides die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt. Wird dem Finanzamt diese Ausgangslage beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung bekannt, ist eine strafrechtliche Verfolgung – wie in anderen Fällen der nicht vollständigen Erklärung von Gewinnen – geboten.

Entsprechende Einzelfälle oder Fälle, in denen ein Anfangsverdacht für einen höheren als den geschätzten Gewinn besteht, sind der jeweils zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle zu melden.

2.8 Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Bei einer Vollschätzung des Gewinns des luf Betriebes kann der LuF – unabhängig von weiteren Gründen – bereits deshalb keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen, weil er sich nicht in Bezug auf einzelne Gewinnbestandteile gegen eine solche Gewinnschätzung wenden kann.

Werden vom LuF hingegen die Anlage L mit den notwendigen betriebsbezogenen Daten sowie die weiteren Angaben für die Schätzung des Gewinns des luf Betriebes entsprechend den in Tz. 2.2 ff. vorstehenden Grundsätzen abgegeben und werden die Schätzungsausgangsbeträge angesetzt, kann ein Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich in Betracht kommen. Die vorstehenden Schätzungsausgangsbeträge enthalten keine AfA, AfaA oder Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 oder 2a EStG (siehe die o. a. Rdvfg. vom , Tz. 2.2.6 ff.). Derartige Aufwendungen sind nur noch gegen Nachweis (= ordnungsmäßiges Anlageverzeichnis) zu berücksichtigen. Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt sind (siehe das BStBl I S. 633), kann dieser neben den Schätzungsausgangsbeträgen berücksichtigt werden. Der LuF muss allerdings sowohl die Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts im Investitionszeitraum als auch die Erfüllung der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen nachweisen, z. B. durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Anlageverzeichnisses. Andernfalls ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen.

Wurde ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht, ist die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG im Wj. der begünstigten Investition neben den Schätzungsausgangsbeträge gewinnerhöhend zu erfassen.

3 Wiederkehrende Leistungen/Altenteilsleistungen

3.1 Allgemeines zu den unbaren wiederkehrenden Leistungen/Altenteilsleistungen

Unbare Altenteilsleistungen sind (auch bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG) grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig (siehe Tz. 3.3 ff. der ). Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist – abgesehen von besonderen Fallkonstellationen lt. Tz. 3.3 ff. der vorerwähnten Rdvfg. – der Wert unbarer Altenteilsleistungen nach § 1 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung (Sach-BezVO; bis ) bzw. nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV; ab ) in der für den jeweiligen Vz. geltenden Fassung zu schätzen (H 10.3 [Altenteilsleistung] EStH 2011). Für den Altenteiler-Ehegatten sind bis einschl. 2006 diese Werte um 80 % und ab 2007 um 100 % zu erhöhen (§ 1 Abs. 4 SachBezVO und § 2 Abs. 1, 2 SvEV).

3.2 Wert und Ansatz der unbaren wiederkehrenden Leistungen/Altenteilsleistungen

3.2.1 Wert der unbaren Leistungen

Nachfolgend werden die Nichtbeanstandungsgrenzen aufgeführt, die nach § 1 Abs. 1 SachBezVO bzw. § 2 Abs. 1, 2 SvEV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung ermittelt werden:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
 
Einzelperson
Altenteilerehepaar
 
Fundstelle
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten
Summe
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten
Summe
 
 
2005
BStBl 2004 I S. 1013
2.403
534
2.937
4.326
961
5.287
2006
BStBl 2005 I S. 1062
2.432
541
2.973
4.378
974
5.352
2007
BStBl 2006 I S. 782
2.460
547
3.007
4.920
1.094
6.014
2008
BStBl 2006 I S. 782
2.460
547
3.007
4.920
1.094
6.014
2009
BStBl 2008 I S. 1034
2.520
560
3.080
5.040
1.120
6.160
2010
BStBl 2009 I S. 1511
2.580
574
3.154
5.160
1.148
6.308
2011
BGBl 2010 I S. 1751
2.604
578
3.182
5.208
1.156
6.364
2012
BGBl 2011 I S. 2453
2.628
582
3.210
5.256
1.166
6.422

Die Werte für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Strom und andere Nebenkosten) werden ausgehend von den für 1994 gültigen Werten unter Berücksichtigung von Teuerungszuschlägen geschätzt, da entsprechende Festsetzungen in der SachBezVO fehlen (§§ 3, 4 Abs. 2 SachBezVO 1995).

Die Nichtbeanstandungsgrenzen gelten auch, wenn der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird ( BStBl 1976 II S. 539). Die vorstehenden Werte gelten bei voller Verpflegung und sind deshalb nicht anwendbar, wenn nur bestimmte Naturalien oder nur eine Teilverpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Diese Nichtbeanstandungsgrenzen sind demgegenüber nicht anwendbar, wenn aufgrund der Gewinnermittlungsunterlagen des Betriebs offensichtlich ist, dass die auf die Altenteiler entfallenden Kosten niedriger sind. Sie sind ebenfalls nicht anwendbar, wenn statt voller Verpflegung nur bestimmte Naturalien zur Verfügung gestellt werden.

Werden für die Beköstigung der Altenteiler auch aus dem luf Betrieb selbst gewonnene Erzeugnisse verwendet, ist ein Eigenverbrauch anzusetzen, soweit der Gewinn nicht nach § 13a EStG ermittelt wird.

3.2.2 Ansatz der unbaren Leistungen

Die Abgrenzungsfrage zwischen der dauernde Last und der Rente stellt sich grundsätzlich nicht für die regelmäßig bei der begünstigten Vermögensübergabe als „Gegenleistung” vereinbarten Natural- bzw. Sachleistungen, z. B. Gewährung von Kost und Logis, weil insoweit aufgrund der Natur der Leistungen keine gleichmäßigen, sondern in ihrer Höhe schwankende und damit abänderbare Leistungen vorliegen.

Zu den Sachleistungen gehören u. a. die oben aufgeführte kostenlose Verpflegung und unentgeltliche Wohnungsüberlassung einschl. Übernahme der Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung, Schönheitsreparaturen, Instandhaltungsaufwendungen, soweit sie vertraglich vom Vermögensübernehmer zu tragen sind. Ein Abzug der mit der unentgeltlich überlassenen Wohnung in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und anteiligen – vor allem öffentlichen – Lasten, die der Grundstückseigentümer schuldet, kommt nicht in Betracht ( BStBl 1992 II S. 1012 und BStBl 2004 I S. 922, Tz. 45).

Soweit Sachleistungen zu erbringen sind, können die Vertragsparteien die Abänderbarkeit deshalb nur ausschließen, soweit es sich um vertretbare Sachen handelt.

Etwas anderes kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die nachhaltigen Erträge aus dem übertragenen Vermögen nach der Vermögensübertragung erheblich gesunken sind, die unbaren Versorgungsleistungen deutlich unterschreiten und die Versorgungsleistungen im Grunde insoweit abänderbar sind sowie sich deshalb der Anspruch auf diese Leistungen in einen die nachhaltigen Erträge nicht übersteigenden Geldanspruch umwandelt ( BStBl 2008 II S. 16, Tz. 3. c)). Für diesen umgewandelten Geldanspruch gelten die Grundsätze zur Abgrenzung der dauernden Last von der Rente (siehe im Einzelnen die o. a. Rdvfg. vom , Tz. 3.3 ff. und 3.4 ff.).

3.2.3 Instandhaltungsaufwendungen als Altenteilsleistungen
3.2.3.1 Allgemeines

In vielen begünstigten Vermögensübergabeverträgen wurde dem Vermögensübergeber ein (unentgeltliches) Wohnrecht an einer von ihm auf den Vermögensübernehmer übertragenen Wohnung, an Teilen einer Wohnung oder lediglich ein Mitbenutzungsrecht an Teilen einer Wohnung eingeräumt. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um die sog. Altenteilerwohnung. Gleichzeitig hat sich der Vermögensübernehmer in diesem Vertrag im Regelfall schuldrechtlich verpflichtet, die laufenden nutzungsbedingten Aufwendungen für diese Wohnung ganz oder teilweise zu übernehmen. In einer Vielzahl von Fällen hat er nach den vertraglichen Vereinbarungen ferner Schönheitsreparaturen, Renovierungskosten oder Instandhaltungsaufwendungen der wohnrechtsbelasteten Wohnung oder Räume zu tragen. Darüber hinaus ist der Vermögensübernehmer nach den vertraglichen Abmachungen in Einzelfällen sogar zur Durchführung von außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen verpflichtet.

Die mit dieser vertragsgemäßen Überlassung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gehören grundsätzlich zu den beim Versorgungsverpflichteten in voller Höhe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähigen Beträgen, die beim Versorgungsberechtigten in derselben Höhe als wiederkehrende Sachleistungen i. S. v. § 22 Nr. 1 EStG zufließen ( BStBl 1992 II S. 1012). Allerdings wurde bei der Überprüfung der begünstigten Verträge wiederholt festgestellt, dass insoweit vom Versorgungsverpflichteten und Grundstückseigentümer Aufwendungen geltend gemacht wurden, die aufgrund der bestehenden Vertragslage sowie nach Art und/oder Höhe der einzelnen Maßnahmen nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind. Deshalb werden nachfolgend die Grundsätze für den Abzug dieser Sachleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und deren korrespondierenden Ansatz als wiederkehrende Leistungen bei einer begünstigten Vermögensübergabe dargestellt.

Ob es sich hierbei um eine begünstigte Vermögensübertragung vor dem oder nach dem handelt, hat dabei im Regelfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung.

3.2.3.2 Vertragliche Sachleistung in Form der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung oder Teilen davon

Nach dem BStBl 2000 II S. 21 fallen unter „Versorgungsleistungen” solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Berechtigten wie (unentgeltliches) Wohnen, Ernährung und sonstiger Lebensbedarf abgedeckt werden. Dazu können neben den nutzungsbedingten Kosten auch Aufwendungen für Schönheitsreparaturen oder die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand gehören.

Ob die das Wohnen umfassende „Versorgungsleistung” sich auf die Überlassung eines gesamten Einfamilienhauses, einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, einzelne Räume einer Wohnung oder nur auf ein Mitbenutzungsrecht an einer Wohnung oder Teilen davon bezieht, hat auf das Bestehen einer entsprechenden Versorgungsverpflichtung an sich keine Auswirkung. Bedeutung hat dies aber für den Umfang der Verpflichtung und den Ansatz der daraus beim Versorgungsverpflichteten abzugsfähigen Aufwendungen.

3.2.3.3 Art der abzugsfähigen Aufwendungen

Mit einer solchen Wohnungsüberlassung tatsächlich verbundene Aufwendungen sind beim Versorgungsverpflichteten nur als dauernde Last berücksichtigungsfähig (siehe das BStBl I S. 227, Rz. 46, inhaltsgleich mit der zuvor bestehenden Regelung im BStBl 2004 I S. 922, Rz. 45), soweit er die Aufwendungen nicht ohnehin als Eigentümer schuldet ( BStBl II S. 1012), wie z. B. Schuldzinsen, öffentliche Lasten wie Grundsteuer, Hausversicherungen und AfA.

Neben den Sachleistungen für Strom, Heizung und Wasser ( BStBl 1983 II S. 710), können hierzu auch Schönheitsreparaturen, Renovierungskosten und Instandhaltungsaufwendungen gehören, die auf die vom Vermögensübergeber zu eigenen Wohnzwecken unentgeltlich genutzte Wohnung oder dem von ihm genutzten Teil der Wohnung entfallen

3.2.3.4 Grundlage für die Versorgungsleistung „Wohnen”

Die Versorgungsverpflichtung „Wohnen” muss sich aufgrund ausdrücklicher, klarer und eindeutiger vertraglicher Bestimmungen im Vermögensübergabevertrag ergeben ( BStBl 2000 II S. 21). Der Umfang dieser vertraglichen Verpflichtung kann darüber hinaus von der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages beeinflusst werden.

Die Vertragsbeteiligten können das – auch dieses – Versorgungsrisiko vertraglich begrenzen, weil es sich um dispositives Recht handelt, indem sie die Art der zu erbringenden Leistungen detailliert, einzeln und abschließend bezeichnen ( BFH/NV 2000 S. 418). Es besteht eine Vermutung dafür, dass die Vertragspartner eines Übergabevertrages ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag umfassend und abschließend festgelegt haben (siehe BStBl 2000 II S. 21).

Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur ganz oder teilweisen Wohnungsüberlassung scheidet die Berücksichtigung entsprechender Sachleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vollständig aus. Gleiches gilt bei einer fehlenden entsprechenden vertraglichen Bestimmung im Regelfall für Aufwendungen des Vermögensübernehmers und Eigentümers auf das Haus, soweit diese über Schönheitsreparaturen, kleine Instandhaltungsmaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen hinausgehen, weil derartige grundsätzlich größere Instandhaltungsaufwendungen das offenkundige Interesse des Eigentümers an Modernisierungsaufwendungen berühren. Dass diese Aufwendungen auch die an den Vermögensübernehmer überlassene Wohnung betreffen können, spielt keine Rolle ( BStBl 2000 II S. 21).

3.2.3.5 Instandhaltungsaufwendungen nur im Umfang einer Erhaltungsverpflichtung

Aufwendungen für die Instandhaltung der Wohnung des Übergebers gehören zwar typischerweise ebenfalls zum Inbegriff der Sachleistungen eines zivilrechtlichen Altenteilsvertrages. Art und Umfang auch dieser Verpflichtung werden durch die landesrechtlichen Ausführungsgesetze zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bestimmt ( BStBl 2000 II S. 21). In Rheinland-Pfalz ergibt sich dies insbesondere aus § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) vom .

Hiernach hat bei einer vertraglich vereinbarten unentgeltlichen Wohnungsüberlassung der Verpflichtete dem Berechtigten die Wohnung (nur) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand (lediglich) zu erhalten. Zur Übernahme größerer Reparaturen am Gebäude ist der Übernehmer jedoch nach der dispositiven gesetzlichen Regelung des Altenteilsvertrages dem Übergeber gegenüber nicht verpflichtet. Andererseits kann deshalb vertraglich auch die Übernahme von jeglichen Aufwendungen am Haus, z. B. Schönheitsreparaturen oder Instandhaltungsverpflichtung, durch den Eigentümer ausgeschlossen werden ( EFG 2011 S. 1873).

Instandhaltungskosten dürfen im Hinblick auf den Charakter als Altenteilsleistung nur als Versorgungsleistungen abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen ( BStBl 2000 II S. 21, vom , BFH/NV 2000 S. 1089 und BFH/NV 2011 S. 1506 sowie BStBl 2003 I S. 405). Dies betrifft nur die Erhaltungspflicht hinsichtlich der ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung.

Maßstab der Erhaltungspflicht ist nach der vorstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung (lediglich) der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, der im Regelfall durch den baulichen Zustand der Altenteilerwohnung im Zeitpunkt des Beginns der Nutzungsüberlassung konkretisiert wird.

Zu den berücksichtigungsfähigen Erhaltungsaufwendungen, die zur Mängelbeseitigung notwendig sind, gehören insbesondere die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Alterung oder Abnutzung ( BFH/NV 2000 S. 1089). Eine lt. BFH vergleichbare Instandhaltungspflicht trifft den Vermieter nach § 541a BGB (siehe das BStBl 2000 II S. 21, unter II.2.b)aa)).

3.2.3.6 Baumaßnahmen zur Zustandsverbesserung keine begünstigten Altenteilsleistungen

Im Gegensatz zu den vorerwähnten begünstigten Erhaltungsaufwendungen stehen Maßnahmen – im Regelfall größere Instandhaltungsaufwendungen – zur Modernisierung, Verbesserung des Zustands gegenüber dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe i. S. v. § 541b BGB oder Erneuerung des Gebäudes oder Teilen davon. Sie dienen dem offenkundigen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen. Derartige Leistungen gehören nicht zum bürgerlich-rechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Inbegriff der begünstigten Altenteils- und Versorgungsleistungen und zwar selbst dann nicht, wenn der Vermögensübernehmer sich hierzu im Übergabevertrag verpflichtet hat ( BStBl 2000 II S. 21, unter II.2.b)aa) – cc), BFH-Beschlüsse vom , BFH/NV 2004 S. 44, unter Rz. 12, vom , BFH/NV 2010 S. 1277 und vom , BFH/NV 2011 S. 1506 sowie EFG 2010 S. 1881 und BStBl 2003 I S. 405).

Aufwendungen für solche Maßnahmen sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen und des Versorgungsbedürfnisses ( BFH/NV 2004 S. 1248, unter II.2.a), BFH/NV 2004 S. 44 und EFG 2010 S. 1881). Dieser Rechtscharakter der Versorgungsleistungen muss auch gewahrt werden, wenn gegenüber den gesetzlichen Regelungen zum Altenteilsvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden, weil es sich insoweit um disponibles Zivilrecht handelt und deshalb beispielsweise auch größere Instandhaltungsaufwendungen vom Vermögensübernehmer vertraglich übernommen werden können ( BFH/NV 2004 S. 1248, unter II.2.b).

Bei vertraglicher Übernahme solcher regelmäßig zustandsverbessernder Maßnahmen am Gebäude bzw. der Wohnung wird das Versorgungsbedürfnis des Vermögensübergebers nicht berührt.

Aufwendungen für derartige Maßnahmen erwachsen dem Grundstückseigentümer aus der Eigentümerstellung heraus; für sie gelten § 12 EStG und die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrecht, d. h. sie können ggf. entweder als Werbungskosten, soweit sie mit einer entgeltlichen Wohnungsüberlassung in Zusammenhang stehen, oder Betriebsausgaben, soweit eine betriebliche Gebäudenutzung betroffen ist, abzugsfähig sein.

Aus der teilweise verwendeten vertraglichen Formulierung „die Wohnung innen und außen instand zu halten” kann nicht geschlossen werden, dass damit nicht nur die der Erhaltung des bei Übergabe vertragsgemäßen Zustandes dienenden Instandhaltungsaufwendungen dem Übernehmer obliegen, sondern dieser gegenüber dem Berechtigten auch zur Übernahme außergewöhnlicher Verbesserungen verpflichtet sein soll ( BStBl 2000 II S. 21). Erhaltungsaufwand im Sinne der vorgenannten Regelungen meint auf der Grundlage der zivilrechtlichen Altenteilsleistung wörtlich Wartung, Pflege, Ausbesserung, Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Abnutzung und Alterung sowie Vornahme von Schönheitsreparaturen ( BStBl 2000 II S. 21 und vom , BFH/NV 2000 S. 1089) und darf nicht mit dem ertragsteuerlichen wesentlich umfassenderen Begriff des Erhaltungsaufwands gleichgesetzt werden, nämlich Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen (R 21.1 Abs. 1 EStR 2008).

3.2.3.7 Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Instandhaltungsaufwendungen

Entscheidend für die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Baumaßnahmen ist zunächst der vertraglich klar und eindeutig festgelegte Verpflichtungsumfang und, ob die Maßnahme am Haus bzw. der Wohnung ihrer Art nach lediglich zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung aus dem jeweiligen Übergabevertrages durchgeführt wird oder darüber hinaus geht ( BFH/NV 2000 S. 1089). Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Instandhaltungsmaßnahmen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zustand des wohnrechtsbelasteten Gebäudeteils bei Vertragsabschluss.

Nach dem Vermögensübergang durchgeführte Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des vertragsgemäß akzeptierten Zustands im Übertragungszeitpunkt hinausgehen und entweder die Bausubstanz oder den Zustand des Gebäudes wesentlich verbessern, sind auch bei einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung nicht begünstigt ( BFH/NV 2000 S. 1089, zur Erneuerung von Fenstern und Rollläden, BFH-Beschlüsse vom , BFH/NV 2010 S. 1277, m. w. N., zum Austausch der Haustür und aller Fenster im zeitlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe, vom , BFH/NV 2011 S. 1506, zur Fassaden- bzw. Wärmedämmung und EFG 2010 S. 1881, zum Anschluss an die gemeindliche Sammelkläranlage anstelle der vorhandenen Hauskläranlage). Dies gilt unabhängig davon, ob ein älteres und ggf. abgewohntes (, n. v.) oder neueres Gebäude betroffen ist.

Ob die Baumaßnahme der Zustandserhaltung bei Vertragsabschluss dient oder eher der wesentlichen Substanzverbesserung kann insbesondere anhand

  • der Art der Baumaßnahmen und deren Umfang,

  • der Höhe der anfallenden Aufwendungen,

  • den Angaben im Übergabevertrag zum Jahreswert der Wohnungsüberlassung einschl. der entsprechenden Einbeziehung dieses Wertes in die Bemessung der Abfindung der Geschwister des Versorgungsverpflichteten,

  • dem Alter und Bauzustand des Gebäudes im Übergangszeitpunkt und

  • dem zeitlichen Abstand der einzelnen Baumaßnahmen oder den insgesamt durchgeführten Maßnahmen zur Vermögensübertragung beurteilt werden

(siehe z. B. BFH-/NV 2000 S. 418, BFH/NV 2010 S. 1277, , n. v. und EFG 2010 S. 1881).

Zu den gewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen, die regelmäßig als dauernde Last abziehbar sind, gehören z. B. Aufwendungen für die regelmäßige Wartung und Pflege oder Ausbesserung des Gebäudes, Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von kleineren Schäden oder zum Schutz vor natürlicher Abnutzung und Alterung sowie die Vornahme üblicher Schönheitsreparaturen (siehe BFH/NV 2004 S. 1248, zur Erneuerung eines defekten Öltanks).

Zu den außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen rechnen z. B. der Austausch von Fenstern, eine Dachsanierung oder eine Erneuerung der Heizung; sie dürfen jedoch nur als Versorgungsleistungen abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen (baulichen) Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe dienen ( BStBl 2000 II S. 21). Unschädlich ist aber, wenn die vertraglich geschuldete und zur Erhaltung erforderliche Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Eine solche Maßnahme kann aus baulichen Gründen (z. B. Ersatz defekter einfach verglaster Fenster durch Fenster mit Isolierverglasung) oder aus rechtlichen Gründen (Ersatz einer Heizungsanlage, deren Abgaswerte nicht mehr den rechtlichen Vorgaben entsprechen) erforderlich sein. In beiden Fällen ist mit der notwendigerweise durchzuführenden Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung verbunden, die eine Anerkennung der Aufwendungen als dauernde Last nicht ausschließt (vgl. hierzu BStBl 2003 I S. 405).

Dagegen sind Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung nicht unmittelbar erforderlich sind und den im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustand der Wohnung/des Gebäudes deutlich verbessern (z. B. zusätzliche Isolierungsmaßnahmen im Rahmen einer Heizungserneuerung, Einbau zusätzlicher Einrichtungen, Generalsanierung des übergebenen Vermögensgegenstandes, zur Vermögensübertragung zeitnahe umfassende Instandhaltungen), nicht als dauernde Last abziehbar.

3.2.3.8 Verpflichtungsumfang bei teilweiser Wohnungsüberlassung oder Mitbenutzungsrecht

Sofern sich das ausschließliche Wohnrecht nicht auf eine Wohnung, sondern nur auf einzelne Räume einer Wohnung erstreckt, gelten die vorstehenden Grundsätze für die nicht nutzungsbedingten Aufwendungen, z. B. Schönheitsreparaturen, Instandhaltungsaufwendungen, nur in Bezug auf die dem Versorgungsberechtigten zur alleinigen Nutzung zustehenden Räumlichkeiten, nicht jedoch für die Wohn- und Nutzflächen, für die er ggf. neben dem Grundstückseigentümer lediglich ein Mitbenutzungsrecht hat. In Bezug auf die zuletzt genannten Räume scheidet die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als dauernde Last aus, weil sie dem Versorgungsverpflichteten aus seiner Eigentümerstellung heraus erwachsen und nicht dem Versorgungsbedürfnis des Versorgungsberechtigten dienen.

Vertragsgemäße Aufwendungen unmittelbar bei den wohnrechtsbelasteten Räumlichkeiten sind deshalb als Altenteilsleistungen berücksichtigungsfähig. Ein Ansatz von Aufwendungen scheidet hingegen grundsätzlich aus, soweit die Aufwendungen andere Räume des Grundstückseigentümers betreffen. Sofern ausnahmsweise begünstigte Baumaßnahmen, z. B. Reparatur einer Heizung, auch die wohnrechtsbelasteten Räumlichkeiten mit betreffen, kommt eine anteilige Berücksichtigung grundsätzlich im flächenmäßigen Verhältnis in Betracht. In diesem Fall ist eine Überprüfung des Umfangs der insgesamt betroffenen und vorhandenen Wohn- und Nutzflächen durch das Finanzamt erforderlich.

Verfügt der Versorgungsberechtigte hingegen nicht über ein alleiniges Nutzungsrecht an einer Wohnung oder Wohnräumen, sondern lediglich über ein Mitbenutzungsrecht, scheidet eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen von vornherein vollständig aus, weil sie aus der Eigentümerstellung heraus erwachsen.

Hinsichtlich der nutzungsbedingten Aufwendungen, z. B. Wasser, Strom, Müllabfuhr, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Berücksichtigung der Instandhaltungsaufwendungen bei Überlassung einzelner Räume oder beim bloßen Mitbenutzungsrecht nicht. Soweit bei einer derartigen Ausgangslage nutzungsbedingte Kosten auf die auch vom Vermögensübergeber mitbenutzte Wohnung entfallen, bestehen gegen eine Aufteilung nach Köpfen grundsätzlich keine Bedenken.

3.2.3.9 Nachträgliche Vertragsänderung

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist eine Umwandlung von vertraglichen Barleistungen von der Rente in eine dauernde Last oder umgekehrt mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig ( BStBl 2004 II S. 824 und BFH/NV 2011 S. 1330 sowie BStBl 2004 I S. 922, Tz. 48).

Mit der klaren, eindeutigen und zivilrechtlich wirksamen Bestimmung der Versorgungsleistungen nach Art und Höhe im Vermögensübergabevertrag legen die Vertragsparteien im Übertragungszeitpunkt die wesentlichen und entscheidungserheblichen Leistungen im jeweiligen Einzelfall bedarfs- und/oder leistungsabhängig fest. Es ist deshalb regelmäßig nicht zulässig, über diesen Vertragsinhalt hinaus nachträglich zusätzliche bisher nicht im Vertrag aufgeführte Leistungen als begünstigte Versorgungsleistungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufzunehmen ( BStBl 2004 II S. 824). Dies gilt beispielsweise, wenn im Vermögensübergabevertrag dem Vermögensübergeber kein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde und dies mit Wirkung für die Zukunft nunmehr in einem Änderungsvertrag vereinbart wird. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch, wenn der Vermögensübergeber nach dem Übergabevertrag trotz eines eingeräumten Wohnrechts die seine Wohnung betreffenden Instandhaltungsaufwendungen selbst zu tragen hat, nach einem Änderungsvertrag jedoch zukünftig der Vermögensübernehmer diese Aufwendungen tragen soll. Bei solchen Fallkonstellationen handelt es sich bei diesen zusätzlichen Leistungen im Regelfall um nicht berücksichtigungsfähige Unterhaltshaltsleistungen.

4 Dauernde Wertminderung bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

Mit , n. v. hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass allein aus der negativen Entwicklung der Bodenrichtwerte nach dem Zeitpunkt der Anschaffung von luf Grundstücken über einen Zeitraum von fast 20 Jahren, der zu einem am aktuellen Bilanzstichtag vorliegenden erheblichen Kaufpreisrückgang geführt hat, nicht abgeleitet werden kann, hierdurch würden mehr Gründe für eine dauernde Wertminderung des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden sprechen als dagegen. Dies gilt nach der gerichtlichen Entscheidung insbesondere, weil solche Grundstücke aus Sicht eines objektiven Dritten dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unbegrenzt zumindest aber über Jahrzehnte zu dienen bestimmt sind.

Auch die von verschiedenen Faktoren abhängigen Ertragsschwankungen, z. B. in Form der geleisteten Subventionen, beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können sich zwar auf die Grundstückspreise auswirken. Dauerhaft negative Auswirkungen auf die Grundstückspreise sind hiermit aber nach Ansicht des FG nicht verbunden.

Im Rahmen dieser noch bestehenden Nutzungsdauer ist nach dem FG-Urteil insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart des Wirtschaftsgutes, seiner nicht unbegrenzten Reproduzierbar- und Verfügbarkeit von einer Werterholung vor Ablauf der Hälfte einer mutmaßlichen Restnutzungsdauer auszugehen.

Dem Urteilsfall mit der vollständigen Versagung einer Teilwertabschreibung lagen nicht nur Kaufpreise des LuF von luf Grundstücken aus den 80-iger Jahren zugrunde, die in etwa dem damals jeweils maßgebenden Richt- oder Vergleichswert von vergleichbaren Grundstücken entsprochen haben, sondern auch Kaufpreise, die den Richt- oder Vergleichswert um erheblich mehr als das Doppelte (= Überpreis) überschritten haben. Hiernach scheidet eine mit dauernder Wertminderung begründete Teilwertabschreibung bei einem luf genutzten Grundstücken aus, sofern die Wertminderung im Wesentlichen auf einen gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Richt- oder Vergleichswert gestützt wird. Dies gilt auch, wenn es sich bei den Anschaffungskosten um einen – ggf. erheblichen – Überpreis handelt.

An der aus Vereinfachungsgründen vertretenen anderweitigen Auffassung in der Tz. 4.4, Absatz 4 vorletzter und letzter Satz, nach dem für die Wertentwicklung und dauernden Wertminderung bei luf Grundstücken auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren abgestellt werden kann, wird nicht mehr festgehalten.

Aufgrund der Urteilsgrundsätze sind die in der Vergangenheit vielfach berücksichtigten Teilwertabschreibungen bei luf Grundstücken bei einer Gewinnermittlung des luf Betriebs durch Betriebsvermögensvergleich im Regelfall in vollem Umfang unabhängig davon rückgängig zu machen, in welchem Wj. sie bestandskräftig berücksichtigt wurden. Dies gilt auch, wenn der Rechtsvorgänger die Teilwertabschreibungen in Anspruch genommen hat. Anhaltspunkt für eine in der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibung ist ein Buchwert, der niedriger ist als die Anschaffungskosten einschl. der Nebenkosten oder der Einlagewert für die nach dem angeschafften oder in das Betriebsvermögen eingelegten Grundstücke.

Die hierdurch verursachte Wertaufholung ist in vollem Umfang gewinnwirksam, weil eine Rücklagenbildung insoweit ausscheidet. § 52 Abs. 16 EStG kommt insoweit nicht in Betracht.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2230 A – St 31 1

Fundstelle(n):
LAAAE-28101

1incl. Prämien

2incl. Prämien

3incl. Prämien