Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen
Krankenversicherung -GKV- führt nicht zu einer Minderung
der Entgelte für Arzneimittellieferungen
Leitsatz
1. Die Zuwendung eines Leistungserbringers
an den (End-)Abnehmer führt nur dann zur Minderung der
umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen
der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
2. Ein solcher Zusammenhang liegt im Falle
einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden
Zuwendung (hier: sog. Solidarbeitrag eines Herstellers pharmazeutischer
Produkte zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 854 Nr. 15 DStR 2013 S. 12 Nr. 14 DStRE 2013 S. 672 Nr. 11 EFG 2013 S. 405 Nr. 5 UStB 2013 S. 42 Nr. 2 HAAAE-27353
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 27.11.2012 - 4 K 184/08
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