Rechtfertigung der Hinzuschätzung von Einnahmen; ordnungsgemäße Buchführung
Leitsatz
1. Die Ordnungsvorschriften des § 146 AO gelten auch dann, wenn der Stpfl. Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Bei Einzelhändlern, die Waren von geringem Wert an eine bestimmte
Vielzahl nicht bekannter und feststellbarer Personen verkaufen, sind durch die Rechtsprechung Erleichterungen bezüglich der
Kassenführung zugelassen. Ungeachtet dieser Erleichterung müssen jedoch Registrierkassenstreifen, Kassenzettel und Kassenendsummenbons
aufgehoben werden. Die Aufzeichnungen müssen so gehalten sein, dass es einem Buchsachverständigen zumindest am Beginn bzw.
Ende des Geschäftstages möglich ist, den durch Kassensturz festgestellten Istbestand anhand des Kassenbuches zu überprüfen.
2. Nicht nur materielle, sondern auch formelle Mängel der Buchführung rechtfertigen eine Hinzuschätzung, wenn sie wesentlich
sind, z.B. weil nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht gebucht worden ist oder die Kassenaufzeichnungen unzureichend
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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