Hinzuschätzung: Steuerpflichtiger, der vorrangig Bargeschäfte tätigt
Leitsatz
Eine Buchführung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nicht bereits dann nicht mehr, wenn sie lediglich kleinere formelle
Mängel aufweist.
Stellt sich die Buchführung als formell ordnungsgemäß dar, kann das Ergebnis der Buchführung nur verworfen werden, wenn die
Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist. Die objektive Beweislast trägt insoweit
das FA.
Bei einem Reifenhändler, der vorrangig Bargeschäfte tätigt, können auf Grundlage einer Bargeldverkehrsrechnung Umsätze hinzugeschätzt
werden.
Aus Angeboten eines solchen Gewerbetreibenden in Online-Portalen kann auf entsprechende steuerpflichtige Umsätze geschlossen
werden.
Das Verschweigen umsatzsteuerpflichtiger Umsätze in den USt-Erklärungen ist bei einem Stpfl., der seine Steuererklärungspflichten
kennt, als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu werten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): PStR 2013 S. 316 Nr. 12 PStR 2013 S. 59 Nr. 3 EAAAE-26959
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.10.2012 - 2 K 13307/10
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