Kindergeld für das im Haushalt der Mutter in Polen lebende Kind, wenn dort kein Anspruch auf Familienleistungen besteht
Leitsatz
1. Der Vater eines in Polen bei seiner Mutter lebenden minderjährigen Kindes hat Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe, wenn
die Mutter bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren unabhängig vom Bestehen einer Erwerbstätigkeit wegen Überschreitung
der Einkommensgrenzen keinen vorrangigen Anspruch auf polnische Familienleistungen hat.
2. Dem steht die Haushaltsaufnahme des Kindes in Polen nicht gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG entgegen, denn Art. 60 Abs. 1 Satz
2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erweitert den Kreis der Kindergeldberechtigten nicht, sondern dient der Koordinierung, stellt
innerhalb der Gemeinschaft eine Gleichbehandlung sicher, verhindert die Kumulierung von Ansprüchen und soll die Wahrung erworbener
Ansprüche gewährleisten.
3. Die in Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für das Zusammentreffen von Ansprüchen in mehreren Mitgliedstaaten vorgesehenen
Prioritätsregeln sind nicht anzuwenden, wenn für ein Familienmitglied aufgrund nationaler Vorschriften z. B. wegen Alters-
oder Einkommensgrenzen keine Familienleistungen zustehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-10203
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.03.2012 - 4 K 4012/11 PKH
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