Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Scheinlieferungen des bei An- und Verkauf eingeschalteten Vermittlers
Leitsatz
Ein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen für Scheinlieferungen, die ein bei dem Baran- und Verkauf hochwertiger Pkw durch
einen Autohändler eingeschalteter Vermittler unter Ausstellung gefälschter Rechnungen vorgetäuscht hat, kommt jedenfalls dann
nicht in Betracht, wenn der Autohändler keine geeigneten, sich unmittelbar auf die Eingangsrechnungen und deren vermeintliche
Aussteller erstreckenden Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat.
Bei einer erstmaligen geschäftlichen Lieferbeziehung reichen bloße Internetrecherchen ohne direkte Kontaktaufnahme zu dem
vermeintlichen Verkäufer zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten nicht aus.
Auch bei aus früheren Jahren bekannten Geschäftspartnern ist zumindest eine stichprobenartige Überprüfung der vermeintlichen
Lieferbeziehungen notwendig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 29 DStRE 2012 S. 1276 Nr. 20 EFG 2012 S. 579 Nr. 7 YAAAE-10193
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2011 - 1 K 2442/10 AO
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