5 vor Jahresabschluss

1. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69481-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-63541-0

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5 vor Jahresabschluss (1. Auflage)

IV. Bestandteile des Jahresabschlusses und des Lageberichts

1. Handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen und Lageberichten

60 [i]JahresabschlussWie bereits in Tz. 15 ausgeführt, ist nach § 238 HGB jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 HGB) und eine Bilanz (§ 242 HGB) aufzustellen.

1.1 Definition des Jahresabschlusses . . .

61. . . für alle Kaufleute

Der Jahresabschluss umfasst nach § 242 Abs. 3 HGB bei allen Kaufleuten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.

62. . . für Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften umfasst der Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch den Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Verpflichtung zur Aufstellung liegt bei den gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer bzw. Vorstand) der Gesellschaft.

63. . . für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB sind kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufzustellen haben, verpflichtet, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden. Darüber hinaus können sie den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erwei...