Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo Int. St. 1/2012

Anrechnung spanischer und norwegischer Quellensteuer gemäß § 32d Abs. 5 EStG im Veranlagungsverfahren

Bezug:

Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 EStG (Rz. 201 des   BStBl 2010 I S. 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dessen Recht ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. Aufgrund der Erstattungsmöglichkeiten von auf Dividendenzahlungen erhobenen Quellensteuern in Spanien und Norwegen unterbleibt in diesen Fällen eine Anrechnung auf Ebene der Kreditinstitute (vgl. hierzu auch EStG-Kartei NW DBA Spanien Nr. 8 und EStG-Kartei NW DBA Norwegen Nr. 4).

Im Rahmen der Anrechnung von spanischen oder norwegischen Quellensteuern im Veranlagungsverfahren gem. § 32d Abs. 5 EStG ist Folgendes zu beachten:

Spanien:

In Spanien wird ab 2010 eine Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte i. H. von 19 % (2009: 18 %) erhoben. Dividenden sind in Spanien jedoch bis zu einem Freibetrag von 1.500 €/Jahr steuerfrei, wenn der Empfänger der Dividende seinen Wohnsitz in einem EU- oder DBA-Staat hat. Die einbehaltene Quellensteuer wird dann auf Antrag in Spanien erstattet.

Da ein teilweiser oder vollständiger Erstattungsanspruch in Spanien besteht, kann auf Ebene der Kreditinstitute eine Anrechnung der spanischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer gemäß § 32d Abs. 5 EStG nicht erfolgen.

Ist jedoch die Entlastung von der Quellensteuer in Spanien – z. B. wegen der Überschreitung des Freibetrags – nicht vollständig möglich, kann insoweit die Anrechnung der spanischen Quellensteuer im Rahmen der Veranlagung beantragt werden (§ 32d Abs. 5 EStG).

Die Höhe der ausländischen Einkünfte sowie die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuern sind vom Steuerpflichtigen durch entsprechende Belege nachzuweisen. Der Nachweis kann durch die Vorlage der Dividendenabrechnung geführt werden.

Beispiel:

Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger hat im Jahr 2010 Dividendenzahlungen spanischer Kapitalgesellschaften i. H. von 1.800 € (Bruttodividende) erhalten. In Spanien wurde darauf eine Quellensteuer i. H. von 342 € erhoben (19 % von 1.800 €).

Soweit die Quellensteuer auf Dividendenzahlungen bis 1.500 € (19 % von 1.500 € = 285 €) entfällt, wird sie in Spanien auf Antrag in voller Höhe erstattet. Zudem besteht für die Quellensteuer, die auf Dividendenzahlungen über 1.500 € erhoben wurde, ein Erstattungsanspruch i. H. von 4 % von 300 € = 12 € (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA-Spanien).

Soweit in Spanien kein Ermäßigungsanspruch besteht – hier i. H. von 15 % von 300 € = 45 € – ist eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gemäß § 32d Abs. 5 EStG im Rahmen der Veranlagung möglich.

Informationen zum Erstattungsverfahren in Spanien sowie zum hierfür benötigten Antragsformular der spanischen Steuerverwaltung sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zum Themenbereich Steuern International – Ausländische Quellensteuer – zu finden.

Norwegen:

Dividendenzahlungen einer norwegischen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person unterliegen der norwegischen Quellensteuer in Höhe von derzeit 25 %. Die mit Quellensteuer belasteten Anteilseigner mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer. Dividenden sind nach norwegischem Recht i. H. eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei (sogenannte ‚shielding deduction‘).

Der steuerfreie Ertrag ist für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln. Dividendenempfänger mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Steuerbefreiung der ‚shielding deduction‘ in Form einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem o. a. .

Ein Antrag auf Erstattung der Quellensteuer nach der ‚shielding deduction‘ schließt eine DBA-Quellensteuerermäßigung aus (Wahlrecht).

Macht der Steuerpflichtige im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Anrechnung norwegischer Quellensteuer geltend, sind neben der entsprechenden Dividendenabrechnung auch Nachweise über die Ausübung des Wahlrechts und die Höhe des Erstattungsbetrags (z. B. Kopie des Erstattungsantrags und Kontoauszüge, aus denen sich der Erstattungsbetrag ergibt, oder eine Bescheinigungen der norwegischen Steuerverwaltung) erforderlich.

Zur Ermittlung der anrechenbaren Quellensteuer i. S. des § 32d Abs. 5 EStG ist die in Norwegen im Rahmen des Quellensteuerabzugs erhobene Steuer um den Erstattungsbetrag zu kürzen.

Trägt der Dividendenempfänger vor, eine Ermäßigung der Quellensteuer sei (noch) nicht beantragt worden oder kann er die Höhe des Erstattungsbetrages nicht nachweisen, ist in voller Höhe von einem Erstattungsanspruch der einbehaltenden norwegischen Quellensteuer auszugehen mit der Folge, dass die Anrechnung der norwegischen Quellensteuer nach § 32d Abs. 5 EStG abzulehnen ist.

Auf die Möglichkeit der Erstattung von Quellensteuern in Norwegen sollte der Steuerpflichtige hingewiesen werden. In Einzelfällen ist ggf. verfahrensrechtlich sicherzustellen, dass – nach Vorlage entsprechender Nachweise – eine spätere Steueranrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG erfolgen kann.

Weitere Informationen zum Erstattungsverfahren in Norwegen sind ebenfalls auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zum Themenbereich Steuern International – Ausländische Quellensteuer – zu finden.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo Int. St. 1/2012

Fundstelle(n):
GAAAD-99605