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Arbeitshilfe Januar2024

Latente Steuern – Berechnungsprogramm

Rüdiger Happe
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Version 2024.0

  • Latente Steuern

Die Ausweisung der latenten Steuern dient der korrekten Darstellung der Vermögensverhältnisse eines Unternehmens. Denn das handelsbilanzielle Ergebnis bietet hier keinen endgültigen Aufschluss, da es durch den Ausweis des steuerlichen Aufwands verfälscht wird.

Durch die Bildung latenter Steuern wird erreicht, dass die ermittelten betrieblichen Steuern angepasst werden und hierdurch der handelsrechtliche Steuerausweis korrekt erfolgt.

Bei der Ermittlung der latenten Steuern sind grundsätzlich alle Unterschiede zwischen den handels- und steuerbilanziellen Wertansätzen, die sich im Zeitablauf wieder auflösen, zu berücksichtigen. Dabei werden bei allen Vermögensgegenständen, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Schulden die Wertansätze der Handelsbilanz den steuerlichen Wertansätzen gegenübergestellt.

Aktive latente Steuern sind zu bilden wenn:

  • bei einem Vermögensgegenstand der Wertansatz in der Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz ist,

  • bei einer Schuld der Wertansatz in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz ist,

Passive latente Steuern sind zu bilden wenn:

  • bei einem Vermögensgegenstand der Wertansatz in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz ist,

  • bei einer Schuld der Wertansatz in der Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz ist.

In diesem kompakten Excel-Tool erfassen Sie in einem zentralen Arbeitsblatt alle relevanten Angaben:

  • den Gewerbesteuerhebesatz und ob eine Mindestbesteuerung der GewSt vorliegt,

  • KSt-Pflicht,

  • Aktiva und Passiva gem. Handelsrecht bzw. Steuerrecht sowie die jeweils permanenten Anteile,

  • Beträge der Ergänzungsbilanzen,

  • außerbilanzielle Hinzurechnungen/Kürzungen,

  • steuerliche Verlustvorträge.

In der ausführlichen Ergebnisdarstellung wird die Höhe der latenten Steuern angegeben.

Aus dieser gehen die Gesamtbeträge der aktiven und passiven Steuern hervor.

Ebenso erfolgt aufgeteilt eine Aufteilung nach Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag.

Versionen der Vorjahre:

  • Jahr 2023 (2023.0)

  • Jahr 2022 (2022.0)

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