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Track 02 | Arbeitnehmerveranlagung: Abgabefrist bei Antragsveranlagung nur vier Jahre
Nachdem der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt hat, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung nicht anzuwenden ist, hat die Finanzverwaltung die Bearbeitung bisher ruhender Einsprüche wieder aufgenommen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Veranlagungszeiträume vor 2005, soweit neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit andere Einkünfte erklärt werden, deren Summe den negativen Betrag von 410 € übersteigt. Hierzu ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
Ein absoluter Dauerbrenner ist die Festsetzungsfrist bei der Veranlagung von Arbeitnehmern. Mit diesem Thema beschäftigen wir uns nun schon einige Jahre. Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung nicht anzuwenden ist. Doch es ist schon wieder ein neues Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Da ist es hilfreich, dass die Oberfinanzdirektion Münster uns in einer Kurzinformation auf den neuesten Stand bringt. Wobei Kurzinformation relativ ist. Wie bei dem Thema nicht anders zu erwarten, umfasst die Verwaltungsanweisung tatsächlich mehrere Seiten. Die erste Version stammt übrigens aus dem...