Kein Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften
Leitsatz
Soweit Leistungsbezüge, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung
an Schifffahrtsgesellschaften stehen, scheidet ein Vorsteuerabzug mangels wirtschaftlicher und damit unternehmerischer Betätigung
aus. Denn der bloße Erwerb und das bloße Halten von Geschäftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der
6. EG-Richtlinie, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen.
Das gilt insbesondere dann, wenn das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung nur Nebenprodukt
aus der Beteiligung ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1149 Nr. 18 EFG 2011 S. 1751 Nr. 19 Ubg 2012 S. 702 Nr. 10 SAAAD-90658
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.05.2011 - 16 K 411/07
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