Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei Einbringung in eine GmbH & Co. KG
Leitsatz
Ist die Durchführung der Investition in einem Einzelunternehmen, mit der ein Finanzierungszusammenhang bestanden hat, nach
dessen Einbringung in eine Personengesellschaft objektiv nicht mehr möglich, so ist eine Ansparrücklage gem. § 7g EStG aufzulösen,
weil die beiden Betriebe selbständig und nicht als Einheit zu betrachten sind (entgegen , EFG 2009, 1478).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2095 Nr. 34 DStZ 2011 S. 620 Nr. 17 EFG 2011 S. 1695 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2011 S. 3082 TAAAD-88187
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FG Münster, Urteil v. 26.05.2011 - 3 K 1416/08 E,G,EZ
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