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Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung nach der Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch das JStG
[i]BFH, Urteil v. 14. 4. 2011 - VI R 53/10 NWB DAAAD-86769Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1–8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Der VI. Senat des BFH hatte in mehreren Entscheidungen v. zur Problematik der Antragsfrist [i]Geserich, NWB 4/2010 S. 248; Lauscher, NWB 29/2010 S. 2290; NWB 33/2010 S. 2604nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a. F. Stellung genommen (z. B. , BStBl 2006 II S. 833, VI R 46/04 NWB VAAAC-19490, , BStBl 2006 II S. 808). Darüber hinaus hatte der BFH entschieden, dass auch bei einer negativen Summe der Einkünfte von mehr als 410 € eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F. von Amts wegen durchgeführt werden müsse (, BStBl 2007 II S. 45).
I. Hintergrund
[i]Aufhebung der zweijährigen AntragsfristDer Gesetzgeber hat infolge dieser Rechtsprechung § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 dahingehend geändert, dass eine Amtsveranlagung (Pflichtveranlagung) allein bei positiven Einkünften, nicht aber bei negativer Summe der anderen Einkünfte durchzuführen ist. Nach § 52 Abs. 55j EStG ist die Neufassung auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. Überdi...