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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung nach dem SGB III
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG
[i]BMF, Schreiben v. 1. 12. 2010, BStBl 2010 I S. 1375Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die Umsätze privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen, von der Umsatzsteuer befreit, [i]Benzel, NWB 47/2010 S. 3824; Meurer, NWB 1/2011 S. 62wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Der Beitrag erläutert insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen dieser Steuerbefreiungsnorm sowie das . Ferner wird auch auf die Folgen eines unrichtigen Steuerausweises hinsichtlich einer nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfreien Maßnahme eingegangen.
I. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
[i]Bescheinigung der LandesbehördeVoraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen ist, dass die Einrichtung über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt.
[i]Kein Wahlrecht hinsichtlich der AnwendungDie Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift ist zwingend vorgeschrieben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Wahlrecht zwischen Steuer...