Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer Handelsvertretung entstandener Sanierungsgewinn ist nicht
gem. § 163 AO abweichend festzusetzen, wenn es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerbank fehlt und auch keine ernsthafte
Krise des Unternehmens bestanden hat, weil das Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung durch ein Zweikontenmodell noch
nicht in die Verlustzone geraten ist und der Inhaber der Handelsvertretung über genügendes Privatvermögen verfügt. Beruht
die unternehmerische Fehlentwicklung überwiegend auf hohen Privatentnahmen, kann es bei der Steuerpflicht eines Sanierungsgewinns
verbleiben.
Leitsatz
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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