BMF - IV C 1 -S 2252/10/10010 BStBl 2010 I S. 1305

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des  (BStBl 2010 I S. 79) – und vom – (BStBl 2010 I S. 94)

Bezug:

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die  BStBl 2010 I S. 79 – und vom – BStBl 2010 I S. 94 – wie folgt ergänzt:

1. Änderung des

Nach Randziffer 36 wird folgende Randziffer 36a eingefügt:

„36a Wurde für Ehegatten die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in den jeweiligen Steuerbescheinigungen die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Randziffern 266 bis 277 des – BStBl 2010 I S. 94 – durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.”

2. Änderung des

Nach Randziffer 8 wird folgende Randziffer 8a eingefügt:

„8a Vollrisikozertifikate mit mehreren Zahlungszeitpunkten

Liegen bei einem Vollrisikozertifikat mehrere Zahlungszeitpunkte bis zur Endfälligkeit vor, sind die Erträge zu diesen Zeitpunkten Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG; dies gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen von vornherein eindeutige Angaben zur Tilgung oder zur Teiltilgung während der Laufzeit vorsehen und die Vertragspartner entsprechend verfahren. Erfolgt bei diesen Zertifikaten zum Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlung mehr, liegt zum Zeitpunkt der Endfälligkeit kein veräußerungsgleicher Vorgang i. S. des § 20 Absatz 2 EStG vor. Sind bei einem Zertifikat im Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlungen vorgesehen, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat oder kommt es durch das Verlassen der Bandbreite zu einer – vorzeitigen – Beendigung des Zertifikats (z. B. bei einem Zertifikat mit „Knock-out”-Struktur) ohne weitere Kapitalrückzahlungen, liegt gleichfalls kein veräußerungsgleicher Tatbestand i. S. des § 20 Absatz 2 EStG vor.”

Randziffer 83 wird wie folgt gefasst:

„Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile i. S. des § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.”

Randziffer 156 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Rzn. 152 bis 154 gelten nicht bei Contractual Trust Arrangements (CTAs).”

In Randziffer 157 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 EStG nicht möglich, wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund einer NV-Bescheinigung nicht beanstandet.”

Vor Randziffer 184 wird folgende Randziffer 183a eingefügt:

V. Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)

„01. Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge

183a Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger die Kapitalertragsteuer, gilt dies auch für den Solidaritätszuschlag. Die Kirchensteuer ist ebenfalls zu berücksichtigen, wenn ein Antrag im Sinne des § 51 Absatz 2c Satz 1 EStG des Anteilseigners vorliegt.

Beispiel 1:

Berechnungsbeispiel (mit Kirchensteuer):


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verdeckte Gewinnausschüttung:
100.000,00 €
vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer:
33.955,86 €
vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag:
1.867,57 €
vom Schuldner übernommene Kirchensteuer:
3.056,03 €
Kapitalertrag i. S. d.
 
138.879,46 €

Die Berechnungsformel nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG ist wie folgt anzupassen:

Kapitalertrag = 

tatsächlich ausgezahlter Betrag × 4,09
2,945

Bei einem Kirchensteuer-Satz von 8 % ist im Zähler ein Wert von 4,08 zu verwenden.

Beispiel 2:

Berechnungsbeispiel (ohne Kirchensteuer):


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verdeckte Gewinnausschüttung:
100.000,00 €
vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer:
33.955,86 €
vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag:
1.867,57 €
Kapitalertrag i. S. d.
 
135.823,43 €

Berechnungsformel:

Kapitalertrag = 

tatsächlich ausgezahlter Betrag × 4
2,945”

In Randziffer 233 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung umfasst die Bescheinigung die nach Maßgabe der Rzn. 266 bis 277 ermittelten nicht ausgeglichenen Verluste”.

Randziffer 251 wird wie folgt gefasst:

„Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug sind nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h. nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers vorzunehmen.

Beispiel 1:

A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 € im Jahr 01, die in voller Höhe als Dividende behandelt wird. Im Jahr 02 erfolgt die Korrektur des Dividendenertrags auf 50 €. In Höhe von weiteren 50 € lag eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor. Insoweit ergibt sich eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile. Die Aktien sind im Jahr 02 noch im Bestand des Kunden.

Das Kreditinstitut hat einen allgemeinen Verlust in Höhe von 50 € im Jahr 02 einzubuchen. Außerdem sind die Anschaffungskosten um 50 € zu mindern.

Abwandlung:

Die Aktien wurden von A im Jahr 01 mit einem Verlust von 20 € veräußert.

Das Kreditinstitut hat einen allgemeinen Verlust in Höhe von 50 € und einen Aktienveräußerungsgewinn von 50 € einzubuchen.

Beispiel 2:

A hat im Jahr 01 Aktien mit einen Gewinn von 2.000 € veräußert. Im Jahr 02 führt die Neuberechnung des Veräußerungsergebnisses auf Grund einer Fehlerkorrektur zu einem Verlust von 500 €.

Die Bank hat im Jahr 02 einen allgemeinen Verlust in Höhe von 2.000 € und einen Aktienverlust in Höhe von 500 € einzubuchen.

Beispiel 3:

A kauft im Jahr 01 Anteile an einem Investmentfonds mit einem Zwischengewinn von 10 €. Im Jahr 02 wird der Zwischengewinn auf 5 € abgesenkt. Die Anteile befinden sich noch im Depotbestand des A.

Der zu hohe Einkaufszwischengewinn wird durch eine Einbuchung eines laufenden Ertrags von 5 € korrigiert.

Abwandlung:

Die Fondsanteile werden im Jahr 02 mit einem Gewinn von 100 € veräußert.

Der zu hohe Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines laufenden Ertrags von 5 € korrigiert. Da das Veräußerungsergebnis im Sinne des § 8 Absatz 5 InvStG um 5 € zu hoch ist, erfolgt die Korrektur durch Einbuchung eines allgemeinen Verlustes von 5 €.

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3. Allerdings wird im Jahr 02 der Zwischengewinn auf 20 € erhöht. Die Fondsanteile sind noch im Bestand des Kunden.

Der zu niedrige Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines allgemeinen Verlusts von 10 € korrigiert.

Abwandlung:

Die Fondsanteile werden im Jahr 02 mit einem Gewinn von 100 € veräußert.

Der zu niedrige Einkaufszwischengewinn wird durch die Einbuchung eines allgemeinen Verlusts von 10 € korrigiert. Da das Veräußerungsergebnis im Sinne des § 8 Absatz 5 InvStG zu niedrig ist, erfolgt die Einbuchung eines Veräußerungsgewinns in Höhe von 10 €.

Beispiel 5:

A veräußert im Jahr 01 Wertpapiere mit einem Verlust von 200 €. Die Bank behandelt die Verluste als Aktienveräußerungsverluste. Im Jahr 02 stellt sich heraus, dass es sich um Verluste aus der Veräußerung von Finanzinnovationen handelt. Der Verlusttopf ist noch nicht verbraucht.

Die Bank hat die steuerrechtliche Einstufung im Jahr 02 zu korrigieren.

Hiervon abweichend können die auszahlenden Stellen einheitlich für alle Anleger bis zum 31. Januar Korrekturen für das vorangegangene Kalenderjahr vornehmen.

Bei der Korrektur nach Satz 1 hat die auszahlende Stelle nicht auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt des Steuerabzugs, sondern auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt der Korrektur abzustellen.

Beispiele:
  • Zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 befanden sich die Wertpapiere im Privatvermögen des A. Im Jahr 02 gehören die Wertpapiere zum Betriebsvermögen. Eine Korrektur im Jahr 02 ist nicht vorzunehmen.

  • A war zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 unbeschränkt steuerpflichtig. Ende des Jahres 01 zieht er in das Ausland. Eine Korrektur ist im Jahr 02 nicht vorzunehmen.

Hat die auszahlende Stelle den Fehler offensichtlich selbst zu vertreten, kann sie abweichend von Satz 1 nach § 44b Absatz 5 Satz 1 EStG die Korrektur für die Vergangenheit durchführen. In diesen Fällen ist es zulässig, die Korrektur des Steuerabzugs erst im Rahmen der nächsten Steueranmeldung zu berücksichtigen; eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung ist nicht erforderlich.”

Nach Randziffer 251 werden folgende Randziffern eingefügt:

„251a. Randziffer 251 findet keine Anwendung bei

  • Anlegern, deren Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind,

  • Steuerausländern, sofern ihnen keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde,

  • der Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage, sofern nicht die Voraussetzungen der Rz. 196 vorliegen.

    Beispiel:

    Das Kreditinstitut hat im Jahr 01 einen Wertpapierverkauf wegen fehlender Kenntnis über die Anschaffungskosten mit der Ersatzbemessungsgrundlage abgerechnet. Als Veräußerungspreis wurde ein Börsenkurs von 100 € zu Grunde gelegt. Im Jahr 02 stellt sich heraus, dass der Börsenkurs tatsächlich 90 € betrug.

    Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

  • Korrekturen bei Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, wenn bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG),

  • Korrekturen bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer, wenn der Steuerpflichtige die Quellensteuer auf Grund einer Entscheidung des EuGH vom ausländischen Staat erstattet bekommt, sowie bei Änderung oder Wegfall der Bemessungsgrundlage auf Grund einer Entscheidung des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs,

  • wenn ein Steuerpflichtiger die Geschäftsbeziehung mit einer auszahlenden Stelle beendet, ohne seine Wertpapiere auf ein anderes Institut zu übertragen.

Die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung. Eine Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

251b. Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann er die Korrektur nach § 32d Absatz 4 oder § 32d Absatz 6 EStG geltend machen. In den Fällen der Randziffer 251a bedarf es keiner Bescheinigung.

Korrektur ausländischer Quellensteuer

251c. Wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen korrigiert und wurde im Berichtigungsjahr bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, kann diese um die Quellensteuer gemindert und erstattet werden. Wurde noch keine Kapitalertragsteuer einbehalten, ist der Betrag im Quellensteuertopf zu erfassen und beim nächsten Steuereinbehalt zu berücksichtigen.

Wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer zu Lasten des Steuerpflichtigen korrigiert, hat die auszahlende Stelle den Betrag gleichfalls im Quellensteuertopf als Negativbetrag einzustellen und beim nächsten Steuereinbehalt zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Am Ende des Kalenderjahres wird der Quellensteuertopf geschlossen. Positive oder negative Beträge – die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten – sind in der Steuerbescheinigung im Hinblick auf eine Veranlagung gemäß § 32d Absatz 3 EStG im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sowie gemäß § 32d Absatz 4 EStG im Falle eines positiven Quellensteuertopfes auszuweisen.”

In Randziffer 266 wird folgender Satz angefügt:

„Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Ehegatten eine oder mehrere Verlustbescheinigungen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG beantragt haben (vgl. Rzn. 233 ff.). Verlustbescheinigungen umfassen somit die nach der übergreifenden Verrechnung noch nicht ausgeglichenen Verluste.”

Nach Randziffer 298 wird folgende Randziffer 298a eingefügt:

„298a Rzn. 295 bis 298 finden bei Erstattungen im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 EStG entsprechend Anwendung.”

Nach Randziffer 300 wird folgende Randziffer 300a eingefügt:

„300a Ist in den Fällen des § 44a Absatz 7 und 8 EStG ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 4 EStG bzw. § 44a Absatz 8 Satz 3 EStG nicht vorlag, und hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Absatz 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, wird zur Vermeidung von Härten zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, erstattet wird.”

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die in diesem BMF-Schreiben enthaltenen Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug erst im Jahr 2011 sukzessive rückwirkend auf den bzw. die Änderungen hinsichtlich der Randziffern 251 bis 251c ab dem Jahr 2012 umgesetzt werden.

Das dem Schreiben als Anlage beiliegende Muster zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung findet ab dem Anwendung.

Anlage Muster – Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung –

(Gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung)


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……………………………………………………………
………………………………………………
(Name, abweichender Geburtsname, Vorname,
Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge)
(Straße, Hausnummer)
………………………………………………
 
(Identifikationsnummer des Gläubigers)
 
□ Gemeinsamer Freistellungsauftrag [1]
 
……………………………………………………………
…………………………………………
(ggf. Name, abweichender Geburtsname, Vorname,
Geburtsdatum des Ehegatten)
(Postleitzahl, Ort)
………………………………………………
 
(Identifikationsnummer des Ehegatten
bei gemeinsamem Freistellungsauftrag)
 
An
 
……………………………………………………………………………………………………………………
(z. B. Kreditinstitut/Bausparkasse/Lebensversicherungsunternehmen/Bundes-/Landesschuldenverwaltung)
…………………………………………
…………………………………………
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort)

Hiermit erteile ich/erteilen wir [2] Ihnen den Auftrag, meine/unsere [3] bei Ihrem Institut anfallenden Kapitalerträge vom Steuerabzug freizustellen und/oder bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer zu beantragen, und zwar

□ bis zu einem Betrag von ………… € (bei Verteilung des Sparer-Pauschbetrages auf mehrere Kreditinstitute).

□ bis zur Höhe des für mich/uns [4] geltenden Sparer-Pauschbetrages von insgesamt 801 €/1.602 € [5].

□ über 0 € [6] (sofern lediglich eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll).

Dieser Auftrag gilt ab dem 01.01.XXXX bzw. ab Beginn der Geschäftsverbindung

□ so lange, bis Sie einen anderen Auftrag von mir/uns [7] erhalten.

□ bis zum 31.12.XXXX

Die in dem Auftrag enthaltenen Daten werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45d EStG).

Ich versichere/Wir versichern [8], dass mein/unser [9] Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich/uns [10] geltenden Höchstbetrag von insgesamt 801 €/1.602 € [11] nicht übersteigt. Ich versichere/Wir versichern [12] außerdem, dass ich/wir [13] mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 €/1.602 € [14] im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n) [15].

Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von § 44a Absatz 2 und 2a, § 45b Absatz 1 und § 45d Absatz 1 EStG erhoben. Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist für die Übermittlung der Freistellungsdaten an das BZSt erforderlich. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Identifikationsnummer ergeben sich aus § 139a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz AO, § 139b Absatz 2 AO und § 45d EStG. Die Identifikationsnummer darf nur für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden.


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……………
…………………………
…………………………………………………………………
(Datum)
(Unterschrift)
(ggf. Unterschrift Ehegatte, gesetzliche (r) Vertreter)

□ Zutreffendes bitte ankreuzen

Der Höchstbetrag von 1.602 € gilt nur bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist z. B. nach Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern. Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, führt dies am Jahresende zu einer Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten. Der Freistellungsauftrag kann nur für sämtliche Depots oder Konten bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Auftragnehmer gestellt werden. Ein Widerruf des Freistellungsauftrags ist nur zum Kalenderjahresende möglich.

Anlage/Muster als PDF: Datei öffnen

BMF v. - IV C 1 -S 2252/10/10010


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1305
EStB 2011 S. 23 Nr. 1
StB 2011 S. 12 Nr. 1
WPg 2010 S. 1221 Nr. 24
AAAAD-56618

1Angaben zum Ehegatten und dessen Unterschrift sind nur bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag erforderlich

2Nichtzutreffendes bitte streichen

3Nichtzutreffendes bitte streichen

4Nichtzutreffendes bitte streichen

5Nichtzutreffendes bitte streichen

6Möchten Sie mit diesem Antrag lediglich eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragen, so kreuzen Sie bitte dieses Feld an

7Nichtzutreffendes bitte streichen

8Nichtzutreffendes bitte streichen

9Nichtzutreffendes bitte streichen

10Nichtzutreffendes bitte streichen

11Nichtzutreffendes bitte streichen

12Nichtzutreffendes bitte streichen

13Nichtzutreffendes bitte streichen

14Nichtzutreffendes bitte streichen

15Nichtzutreffendes bitte streichen