Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 14/2009

Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften (§ 32c EStG i. d. F. für den VZ 2007);

Anwendung bei außerordentlichen Einkünften gem. § 34 EStG (§§ 34, 32c EStG i. d. F. für den VZ 2007)

Bezug:

Für den Veranlagungszeitraum 2007 sind vermehrt Fälle berichtet worden, in denen sich bei tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften (§ 34 Abs. 2 EStG) aufgrund der Wirkungsweise des § 34 Abs. 1 EStG und des § 32c EStG eine höhere Steuerlast als bei einer Berücksichtigung derselben Einkünfte als laufende Gewinneinkünfte ergeben hat.

Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften andere Einkünfte bezogen hat, die durch ihre Höhe bereits eine Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz ausgelöst hätten. Die Tarifbegünstigung durch Anwendung der sogenannten „Fünftelregelung” (§ 34 Abs. 1 EStG) führt in diesen Fällen zu keiner Steuerermäßigung mehr.

Auf Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist entschieden worden, dass in diesen Fällen unabhängig der Höhe der laufenden Gewinneinkünfte zwingend eine Günstigerprüfung vorzunehmen ist. Eine Anpassung der Fachprogramme wird demnächst erfolgen.

Bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG ist hingegen – sowohl für den Begünstigungshöchstbetrag iHv. 5 Millionen € als auch für den die 5 Millionen € übersteigenden Veräußerungsgewinn – eine weitere Tarifbegünstigung nach § 32c EStG aufgrund des § 32c Abs. 1 S. 4 EStG zu versagen.

Des Weiteren wurde beschlossen, dass auch bei Progressionseinkünften (nach § 32b Abs. 2 S. 2 und 3 EStG i. d. F. vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008) entgegen § 32c Abs. 4 EStG eine Günstigerprüfung durchzuführen ist. Im Rahmen der Günstigerprüfung ist zu vergleichen:

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 14/2009

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
VAAAD-49292