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FG München Urteil v. - 3 K 1180/08 EFG 2010 S. 1934 Nr. 22

Gesetze: UStG 1999 § 6 Abs. 3aUStG 1999 § 14c Abs. 1 S. 2UStG 1999 § 14 Abs. 4UStDV 1999 § 8UStDV 1999 § 17AO § 147 Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2 UAbs. 4

Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die Rechnungsberichtigung

Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht als Belegnachweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Leitsatz

1. Der Senat neigt dazu, dass die zurückgegebene Rechnung die Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger nur dann ersetzen kann, wenn der Rechnungsaussteller das Original der zurückerhaltenen Rechnung vorweisen kann.

2. § 14c UStG erfasst nur Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, da nur insoweit eine Gefährdung des Steueraufkommens durch den Umsatzsteuerausweis zu besorgen ist.

3. Als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1030 Nr. 16
DStZ 2011 S. 8 Nr. 26
EFG 2010 S. 1934 Nr. 22
NAAAD-46227

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FG München, Urteil v. 19.05.2010 - 3 K 1180/08

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