Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften
Leitsatz
1) Ein Arbeitszimmer im Kellergeschoss des Wohnhauses des Steuerpflichtigen, das über einen eigenen Eingang verfügt und außerdem
über das Treppenhaus des Hauses erreichbar ist, ist kein außerhäusliches, sondern ein häusliches Arbeitszimmer.
2) Bezieht der Steuerpflichtige außer den Einnahmen aus der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit (hier Vermietung) zwar keine
weiteren Einnahmen mehr aus aktiver Berufstätigkeit, sondern lediglich aus zwei (Leib-)renten, so ist das Arbeitszimmer gleichwohl
nicht der Mittelpunkt seiner gesamten Berufstätigkeit, da auch diese Art der Nutzenziehung in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen
ist. Folglich kommt nur beschränkte Werbungskostenabzug für häusliche Arbeitszimmer zur Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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