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FG München Urteil v. - 7 K 3826/05 EFG 2009 S. 1119 Nr. 14

Gesetze: EStG 1997 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 50a Abs. 5 S. 2, EStG 1997 § 50a Abs. 5 S. 3, EStG 1997 § 50a Abs. 5 S. 5, EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d

Keine Künstlerabzugssteuer auf Vergütungen für technische Produktionsleistungen durch Dritte

Leitsatz

Die Zurverfügungstellung der bei Konzerten einer ausländischen Musikgruppe erforderlichen technischen Hilfsmittel (insbesondere Licht und Ton) sowie die Tätigkeiten ausländischer Bühnentechniker stellen keine mit der künstlerischen Leistung der Musiker „zusammenhängenden Leistungen” i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG dar, so dass die dafür gezahlten Vergütungen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG unterliegen, wenn diese Nebenleistungen zu den Konzerten nicht auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem inländischen Veranstalter und den Musikern bzw. der Musikgruppe erbracht werden, sondern wenn der inländische Veranstalter dazu eigens Verträge mit Dritten geschlossen hat (im Streitfall: mit einer GmbH über die Zurverfügungstellung sämtlicher Musikanlagen und Transportfahrzeuge; mit den einzelnen Bühnentechnikern über deren jeweilige Aufgabe).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 24
DStRE 2010 S. 1053 Nr. 17
EFG 2009 S. 1119 Nr. 14
IStR 2010 S. 884 Nr. 23
IWB-KN Nr. 127/2009 (keine Künstlerabzugssteuer auf Vergütungen für von Dritten bezogene technische Dienstleistungen)
AAAAD-22231

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FG München, Urteil v. 30.03.2009 - 7 K 3826/05

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