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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 162/07 EFG 2009 S. 708 Nr. 9

Gesetze: UmwStG 1995 § 4 Abs. 6 Satz 2UmwStG 1995 § 27 Abs. 3FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO § 155ZPO § 239ZPO § 240ZPO § 246

Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 5 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform

Leitsatz

§ 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Artikel 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.

Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, durch den § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 geändert wurde, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber mangels nötiger Evidenz des Verfahrensverstoßes gültig.

Ein Vorlagebeschluss nach Artikel 100 GG eines Senates des BFH stellt noch keine abschließende Entscheidung dar. Eine Divergenz durch voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Senate im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist daher nicht gegeben, wenn ein anderer Senat des BFH die Rechtsfrage abweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats durch Urteil entscheidet.

Keine Unterbrechung des Klageverfahrens über einen Gewinnfeststellungsbescheid durch Vollbeendigung (Insolvenz) der Gesellschaft nach Klageerhebung wegen fortgeltender Prozessvollmacht. Parteiberichtigung auf Gesellschafter als prozessuale Verfahrensnachfolger zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 708 Nr. 9
JAAAD-09518

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2008 - 1 K 162/07

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