Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 5 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
Leitsatz
§ 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Artikel 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen
Rentenversicherung vom i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, durch den § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG
1995 geändert wurde, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber mangels nötiger Evidenz des Verfahrensverstoßes gültig.
Ein Vorlagebeschluss nach Artikel 100 GG eines Senates des BFH stellt noch keine abschließende Entscheidung dar. Eine Divergenz
durch voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Senate im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist daher nicht
gegeben, wenn ein anderer Senat des BFH die Rechtsfrage abweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats durch Urteil
entscheidet.
Keine Unterbrechung des Klageverfahrens über einen Gewinnfeststellungsbescheid durch Vollbeendigung (Insolvenz) der Gesellschaft
nach Klageerhebung wegen fortgeltender Prozessvollmacht. Parteiberichtigung auf Gesellschafter als prozessuale Verfahrensnachfolger
zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 708 Nr. 9 JAAAD-09518
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2008 - 1 K 162/07
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