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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 79/05 EFG 2009 S. 500 Nr. 7

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7, ErbStG § 7 Abs. 2, ErbStG § 6 Abs. 2 S. 2, ErbStG § 12 Abs. 3, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 516 Abs. 1, BGB § 150 Abs. 2

Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung

Leitsatz

1. Eine Schenkung ist nicht bereits mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Schenkungsanspruchs ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst nach dem Tod des Schenkers Gebrauch machen darf.

2. Kommt ein Schenkungsvertrag zwischen dem zuerst verstorbenen Elternteil und dessen Abkömmling mangels Annahme des Schenkungsversprechens durch den Abkömmling nicht zustande und wird die unentgeltliche Zuwendung erst von dem überlebenden Elternteil durchgeführt, der Alleinerbe des zuerstverstorbenen Elternteils geworden ist, besteht keine ununterbrochene Beziehungskette zwischen dem Abkömmling und dem zuerst verstorbenen Elternteil so dass die Grundsätze der Nacherbschaft nicht analog anwendbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1210 Nr. 23
DStRE 2009 S. 998 Nr. 16
EFG 2009 S. 500 Nr. 7
MAAAD-02852

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2008 - 9 K 79/05

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