KaffeeStG § 11

Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung

§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner [1]

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

  1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

  2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,

  3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

  1. vollständig zerstört ist oder

  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee

  1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,

  2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder

  3. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee

  1. das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder

  2. zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen.

3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

  2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

  3. des Absatzes 2 Nummer 3:

    1. bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

    2. bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

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XAAAD-26506

1Anm. d. Red.: § 11 Abs. 3, 5 bis 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 24.10.2022 (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. 1.11.2022.