BDSG (bis 25.5.2018) § 44

Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 44 Strafvorschriften [1]

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-87095

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 162) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.