BMF - IV C 3 - S 2257/08/10001 BStBl 2008 I S. 645

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Fernseh-Preisgeldern; Konsequenzen aus dem  (BStBl 2008 II S. 469)

Mit o. g. Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind. Entscheidendes Kriterium für die Steuerbarkeit ist, dass der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sprechen für ein solches zur Steuerbarkeit führendes gegenseitiges Leistungsverhältnis folgende Anhaltspunkte:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.

  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.

  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.

  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Liegen allerdings keine der vorstehenden Anhaltspunkte vor, bleibt es auch bei im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Geldern bei nicht steuerbaren Einnahmen.

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows weist das BMF auf das (BStBl 2006 I S. 342) hin.

BMF v. - IV C 3 - S 2257/08/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 645
DStZ 2008 S. 509 Nr. 15
SJ 2008 S. 9 Nr. 13
StBW 2008 S. 7 Nr. 12
WPg 2008 S. 576 Nr. 12
LAAAC-81454