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Umsatzsteuerpflicht der Entnahme von Grundstücken und Gebäuden
Europäische Kommission leitet zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein
Das auf Anregung der Autoren eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland geht in die nächste Runde. Die Europäische Kommission hat Deutschland nun förmlich aufgefordert, seine Umsatzsteuervorschriften für Grundstücksentnahmen zu ändern. Sollte Deutschland dem nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommen, kann die Kommission den EuGH anrufen.
I. Ausgangspunkt: Das Seeling-Urteil des EuGH
Der , Seeling (BStBl 2004 II S. 378), festgestellt, dass bei einem gemischt genutzten Grundstück die private Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Damit geht einher, dass die mit diesem Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abgezogen werden können.
II. Grundstücksentnahme laut BMF umsatzsteuerpflichtig
Mit Schreiben v. - S 7300 (BStBl 2004 I S. 469) hat das BMF die Grundsystematik des Seeling-Urteils, dass nur der entgeltliche Leistungsaustausch, nicht aber eine unentgeltliche Wertabgabe von der Steuerbefreiung erfasst ist, auf die Grundstückslieferung und die Grundstücksentnahme übertragen. Während früher die Entnahme eines Grunds...